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Mantel-TV Nr. 2/2004, Friseurhandwerk, Bayern, 04.10.200 ... / § 5 Allgemeine Pflichten des/der Arbeitgeber(s)in

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(1) Der/die Arbeitgeber/in hat das zur Bedienung der Kunden benötigte Handwerkszeug sowie die erforderliche Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und instand zu halten. Das Gleiche gilt für salonspezifische Berufskleidung, die von dem/der Arbeitgeber/in, verlangt wird.

 

(2) Der/die Arbeitgeber/in ermöglicht die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung. Voraussetzung ist eine sach- und termingerechte Absprache, in die auch die inhaltliche Ausrichtung, die Übernahme der Kosten sowie eine einzelvertragliche Regelung über die daraus eventuell abzuleitende Bindungsfrist oder zeitlich abgestufte Rückzahlung der Kosten im Falle der Lösung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitnehmer unter Beachtung der geltenden Rechtsgrundsätze einzubeziehen sind.

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