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Mantel-TV Nr. 10, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Bayern, ... / § 6 ZUSCHLÄGE

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1.

Nachtzuschlag

In der Zeit von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr wird ein Nachtzuschlag von 23 % zum tatsächlichen Stundenlohn gewährt. Der Nachtzuschlag wird neben dem Sonn- und Feiertagszuschlag gewährt.

 

2.

Feiertagszuschlag

An gesetzlichen Feiertagen wird ein Feiertagszuschlag gewährt. Der Feiertagszuschlag beträgt

in der Zeit von 06:00 Uhr - 20:00 Uhr 100 %,

in der Zeit von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr 77 %,

jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn.

Als gesetzliche Feiertage gelten die Feiertage, die in den einschlägigen Gesetzen bestimmt sind. Der Oster- und Pfingstsonntag ist einer Feiertagsarbeit gleichzusetzen. Dasselbe trifft zu, wenn Wochenfeiertage auf einen Sonntag fallen sollten.

 

3.

Sonntagszuschlag

An Sonntagen wird ein Sonntagszuschlag gewährt. Der Sonntagszuschlag beträgt

in der Zeit von 06:00 Uhr - 20:00 Uhr 26 %,

in der Zeit von 20:00 Uhr - 06:00 Uhr 3%,

jeweils zum tatsächlichen Stundenlohn.

 

4.

Fallen Zuschläge nach Abs. 2 und 3 zusammen, ist der jeweils höhere zu zahlen, wobei der Nachtzuschlag bei Anfall grundsätzlich zu bezahlen ist.

 

5.

Mehrarbeit

Mehrarbeit ist jede angeordnete Arbeitsleistung, die über die monatlich festgelegte Regelarbeitszeit hinausgeht.

Für jede Mehrarbeitsstunde ist ein Zuschlag von 25 % zum tariflichen Stundengrundlohn zu bezahlen.

Der Mehrarbeitszuschlag wird in den Lohngruppen

a) LG 1 ab der 221. Stunde monatlich
b) LG 2 ab der 277. Stunde monatlich
c) LG 3 / Sonderregelung ab der 253. Stunde monatlich
d) LG 4 ab der 181. Stunde monatlich
e) LG 5 ab der 265. Stunde monatlich
f) LG 6 ab der 177. Stunde monatlich
g) LG 7a) ab der 216. Stunde monatlich
h) LG 7b) ab der 265. Stunde monatlich
i) LG 7c) ab der 313. Stunde monatlich
j) LG 8 ab der 221. Stunde monatlich
k) LG 9 ab der 313. Stunde monatlich
l) LG 10 ab der 221. Stunde monatlich
m) LG 11 ab der 177. Stunde...

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