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Mantel-TV Nr. 1, Friseurhandwerk, Lübeck, 13.11.1992 (AV ... / § 14 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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1.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluß des Arbeitstages gekündigt werden.

 

2.

Die Kündigungsfrist des/der Beschäftigten beträgt beiderseitig bei einer Betriebszugehörigkeit

 

a)

bis zu 5 Jahren 4 Wochen zum Schluß des Kalendermonats

 

b)

von mindestens 5 Jahren 2 Monate zum Schluß des Kalendermonats

 

c)

von mindestens 10 Jahren 3 Monate zu Schluß eines Kalendervierteljahres

Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Betrieb einzubeziehen.

Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 613a BGB.

 

3.

Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

4.

Die fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grunde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

 

5.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

6.

Während der Kündigungsfrist ist dem/der Arbeitnehmer/in auf Verlangen die erforderliche Zeit zum Aussuchen einer anderen Arbeitsstelle unter Fortzahlung des Lohnes/Gehaltes zu gewähren, jedoch insgesamt nicht mehr als dem Umfange eines Arbeitstages entspricht.

 

7.

Bei Kündigung oder Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber den/das Restlohn/-gehalt und alle Arbeitspapiere (z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise, Urlaubsbescheinigung) dem/der Arbeitnehmer/in am Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages in der Betriebsstätte auszuhändigen.

Soweit dies ausnahmsweise durch einen Grund den der Arbeitgeber zu vertreten hat nicht möglich ist, muß die Zusendung der Arbeitspapiere und des Restlohnes/-gehaltes auf Kosten und Risiko des Arbeitgebers an die von dem/der Arbeitnehmer/in angegebenen Adresse innerhalb einer Woche erfolgen. Über die beim Arbeitgeber verbliebenen Arbeitspapiere ist dem/der Arbeitnehmer/in bei seinem/ihrem Ausscheiden eine Bescheinigung auszuhändigen. Von dem/der Arbeitnehmer/in nachgewiesene finanzielle Schäden wegen nicht rechtzeitiger Aushändigung der Arbeitspapiere trägt der Arbeitgeber, sofern ihn ein Verschulden trifft.

 

8.

Der/die Arbeitnehmer/in darf während der Dauer des Arbeitsverhältnisses weder für eigene noch fremde Rechnung gegen Geld oder Naturalien über den Rahmen der mit ihm/ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen Arbeiten ausführen, die in den Handwerkszweig seine/ihres Arbeitgebers fallen. Zuwiderhandelnde können im Wiederholungsfall fristlos gekündigt werden, wenn sie wegen des gleichen Tatbestandes vorher schriftlich bereits abgemahnt worden sind.

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