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Mantel-TV Nr. 1, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 03. ... / § 18 Beendigung des Arbeitsverhältnisses/Berufsausbildungsverhältnisses

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(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen beiderseitig gekündigt werden. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

 

(2) Für Arbeitnehmer/innen gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen: Das Arbeitsverhältnis kann mit einer Frist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb

2 Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

5 Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

8 Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

10 Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

12 Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

 

(3) Bei der Berechnung dieser Betriebszugehörigkeit sind frühere Arbeitsverhältnisse zu dem selben Betrieb einzubeziehen. Ein Wechsel in der Person des Arbeitgebers ist keine Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung mit dem neuen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 613a BGB.

 

(4) Die Ausbildungszeit wird nicht auf die Betriebszugehörigkeit angerechnet.

 

(5) Die fristlose Kündigung kann nur aus einem wichtigen Grunde unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

 

(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

(7) Bei Kündigung oder Lösung des Arbeitsverh...

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