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Mantel-TV, Metall- u. Elektrohandwerk, Berlin u. Branden ... / § 7 Entlohnung

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1.

Die Arbeit wird im Zeitlohn (§ 8) oder Leistungslohn (§ 9) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ausgeführt.

 

2.

Lohnabrechnungszeiträume, Lohnzahltage, Art der Lohnzahlung und Form des für jeden einzelnen Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeit-Kontos werden durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.

 

Bei Barzahlung erfolgt die Auszahlung des Lohnes während der regelmäßigen Arbeitszeit an einem Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.

 

Protokollnotiz:

Entstehen durch die Einführung der bargeldlosen Lohnzahlung zusätzliche Belastungen der Arbeitnehmer, so sind diese durch angemessene Regelungen zu berücksichtigen.

 

3.

Bei der Auszahlung des Lohnes ist jedem Arbeitnehmer ein Beleg auszuhändigen, aus dem die Höhe des Lohnes, die Zahl der Arbeits- und Mehrarbeitsstunden, die Höhe der Zuschläge und gesetzlichen Zulagen sowie die einzelnen Arten der Abzüge und deren Höhe ersichtlich sein müssen.

 

4.

Um Arbeitszeitverkürzungen, Aussetzen oder Entlassungen bei Mangel an geeigneter Arbeit zu vermeiden, sind die Arbeitnehmer - soweit sie im Betrieb verbleiben wollen - verpflichtet, auch andere, außerhalb ihrer bisherigen Tätigkeit liegende Arbeiten zu verrichten, die ihnen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse zugemutet werden können. Die Bezahlung dieser Arbeiten erfolgt entsprechend einer jeweiligen betrieblichen Vereinbarung, mindestens jedoch nach dem mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Tariflohn.

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