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Mantel-TV, Kraftfahrzeuggewerbe u. -handel, Berlin, 29.0 ... / § 5 Aussetzen, Vor- und Nacharbeit

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1.

Der Betrieb oder eine Betriebsabteilung kann während der Dauer der Inventur nach Beratung mit dem Betriebsrat geschlossen werden.

 

Eine Schließung ist jedoch - soweit es die betrieblichen Verhältnisse gestatten - zu vermeiden.

 

Für die gegebenenfalls ausfallende Arbeitszeit, deren Dauer für den einzelnen Arbeitnehmer seine Schichtarbeitszeit nicht überschreiten darf, besteht ein Anspruch auf Vor- oder Nacharbeit, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat auf einen mit den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften übereinstimmenden Zeitraum zu verteilen ist. Die über die Dauer einer Schicht hinausgehende Ausfallzeit ist zu bezahlen.

 

Ist Vor- oder Nacharbeit nicht möglich, so ist die infolge der Inventur ausfallende Arbeitszeit zu vergüten.

 

2.

Schließung aus anderen Anlässen erfolgt unter Beachtung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

 

Die ausfallende Arbeitszeit kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit, die auf einen mit den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften übereinstimmenden Zeitraum zu verteilen ist, ausgeglichen werden.

 

Sofern eine Vor- oder Nacharbeit nicht erfolgt, ist ein Anspruch auf Bezahlung der ausfallenden Arbeitszeit nicht gegeben.

 

3.

Wird der Betrieb an Werktagen vor und nach gesetzlichen Feiertagen geschlossen, so bleibt dessenungeachtet der Anspruch auf Bezahlung der gesetzlichen Feiertage bestehen.

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