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Mantel-TV, Kraftfahrzeuggewerbe u. -handel, Berlin, 29.0 ... / § 13 Arbeitsausfall, Arbeitszeitversäumnis

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I.

Lohn-/Gehaltszahlungsgrundsatz

Bezahlt wird nur die Zeit, die der Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit dem Arbeitgeber arbeitsbereit zur Verfügung steht oder auf Verlangen des Arbeitgebers tatsächlich gearbeitet hat, soweit in diesem Vertrag nicht andere Regelungen getroffen sind.

 

II.

Arbeitsausfall

  1. Muß die Arbeit wegen Energiestörungen (Strom, Gas, Wasser), Maschinenstörungen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat oder infolge anderer unabwendbarer Ereignisse unterbrochen werden, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch andere als die sonst von ihm verrichteten Arbeiten ohne Verdienstminderung auszuführen.
  2. Ist ein solcher anderweitiger Arbeitseinsatz nicht möglich, so ist der entstandene Verdienstausfall durch Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit abzuwenden.
  3. Die ausgefallene Arbeitszeit ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat innerhalb von sechs Monaten nachzuholen.
  4. Diese Nacharbeit ist keine Mehrarbeit im Sinne des § 6Ziff. 1
  5. Ist die Nacharbeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist dem Arbeitnehmer die Ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten.

 

Protokollnotiz:

Arbeitsausfall im Zusammenhang mit Smog wird zu einem späteren Zeitpunkt geregelt.

 

III.

Arbeitszeitversäumnis

  1. a)

    Arbeiter

     

    Ist der gewerbliche Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung gehindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben.

     

    Bei Krankheit gelten für gewerbliche Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 3 LohnFG.

    b)

    Angestellte

     

    Bei Erkrankung ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Dauert die mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit länger als 2 Tage, so ist vom Angestellte...

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