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Mantel-TV, Kraftfahrzeuggewerbe u. -handel, Berlin, 29.0 ... / § 13 Arbeitsausfall, Arbeitszeitversäumnis

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I.

Lohn-/Gehaltszahlungsgrundsatz

Bezahlt wird nur die Zeit, die der Arbeitnehmer im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit dem Arbeitgeber arbeitsbereit zur Verfügung steht oder auf Verlangen des Arbeitgebers tatsächlich gearbeitet hat, soweit in diesem Vertrag nicht andere Regelungen getroffen sind.

 

II.

Arbeitsausfall

  1. Muß die Arbeit wegen Energiestörungen (Strom, Gas, Wasser), Maschinenstörungen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat oder infolge anderer unabwendbarer Ereignisse unterbrochen werden, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auch andere als die sonst von ihm verrichteten Arbeiten ohne Verdienstminderung auszuführen.
  2. Ist ein solcher anderweitiger Arbeitseinsatz nicht möglich, so ist der entstandene Verdienstausfall durch Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit abzuwenden.
  3. Die ausgefallene Arbeitszeit ist im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten nach Vereinbarung mit dem Betriebsrat innerhalb von sechs Monaten nachzuholen.
  4. Diese Nacharbeit ist keine Mehrarbeit im Sinne des § 6Ziff. 1
  5. Ist die Nacharbeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so ist dem Arbeitnehmer die Ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten.

 

Protokollnotiz:

Arbeitsausfall im Zusammenhang mit Smog wird zu einem späteren Zeitpunkt geregelt.

 

III.

Arbeitszeitversäumnis

  1. a)

    Arbeiter

     

    Ist der gewerbliche Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung gehindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung anzugeben.

     

    Bei Krankheit gelten für gewerbliche Arbeitnehmer die Bestimmungen des § 3 LohnFG.

    b)

    Angestellte

     

    Bei Erkrankung ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen. Dauert die mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit länger als 2 Tage, so ist vom Angestellten spätestens am 3. Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, aus der auch die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist. Der Arbeitgeber kann unter Übernahme der Kosten darüber hinaus den Nachweis verlangen, daß die Arbeitsunfähigkeit auf ein unverschuldetes Unglück zurückzuführen ist. Ferner kann der Arbeitgeber auf seine Kosten eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.

     

    Protokollnotiz:

    Unabhängig von der Laufzeit dieses MTV verpflichten sich die Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel, eine einheitliche Regelung in § 13 III. Arbeitszeitversäumnis Ziff. 1 für Arbeiter und Angestellte zu vereinbaren.

  2. Der Verdienstausfall für die tatsächlich notwendige Arbeitszeitversäumnis wird bezahlt bei:

    a)

    Vorladung von Behörden und Gerichten, soweit kein anderweitiger Anspruch besteht.

    Hiervon ausgenommen sind die Wahrnehmung von Terminen als Antragsteller, als Zeuge, als Partei im Parteienprozeß sowie im eigenen Strafverfahren.

    Ein Anspruch auf Bezahlung des Verdienstausfalles besteht jedoch in folgenden Fällen:

    Notwendige Wahrnehmung von Terminen als Antragsteller im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit, mit einem Betriebsunfall oder mit der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft;

    notwendige Wahrnehmung von Gerichtsterminen im Zusammenhang mit Ordnungswidrigkeiten, die bei Dienstfahrten mit dem Kraftfahrzeug aufgetreten sind, soweit gerichtlich eigenes Verschulden nicht festgestellt ist.

    b) Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten in öffentlichen Ehrenämtern, soweit kein dem Verdienst entsprechender Anspruch auf anderweitige Entschädigung besteht, wobei die gewährte Entschädigung anzurechnen ist.
    c) Aufsuchen des Arztes infolge einer während der Arbeitszeit auftretenden Erkrankung, die aufgrund des vorliegenden Allgemeinzustandes ein sofortiges ärztliches Eingreifen erfordert, höchstens aber bis zur Dauer von 3 Arbeitsstunden.
    d) Aufsuchen des Arztes und vom Arzt verordneter Ruhezeit nach der Behandlung infolge eines während der Arbeitszeit aufgetretenen Betriebsunfalles, der aufgrund der vorliegenden Umstände ein unverzügliches ärztliches Eingreifen erforderlich macht.
    e) Wahrnehmung von ärztlich veranlaßten und bescheinigten Kontrolluntersuchungen bei Krebs, Tuberkulose, Diabetes und bei röntgen- bzw. labordiagnostischen Maßnahmen, die ein Erscheinen des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit erforderlich machen; ärztliche Untersuchungen der Rentenversicherungsträger für ein Heilverfahren sowie gesetzlich festgelegten Kontrolluntersuchungen, die infolge der Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlich sind.
    f) Vorführung zur Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrszulassungsordnung des vom Arbeitnehmer regelmäßig für Dienstfahrten benutzten Kraftfahrzeuges bis zur Dauer von 3 Stunden.
    g)

    Teilnahme an Prüfungen, die nach beendeter Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG erfolgen, sowie an Berufsprüfungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BBiG.

    Teilnahme an Prüfungen zum Abschluß beruflicher Fortbildungslehrgänge sowie an Prüfungen nach Beendigung beruflicher Umschulung, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vorheriges Einvernehmen zur Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme hergestellt wurde. Ei...

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