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Mantel-TV, Konditorenhandwerk, Berlin (West), 07.03.1991 ... / § 11 Jahressonderzahlung (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

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1.

Alle Arbeitnehmer erhalten eine Jahressonderzahlung, die in 2 Teilen gezahlt wird.

Es wird vereinbart,

2.- 4. Jahr der Betriebszugehörigkeit 25% vom monatlichen tariflichen Bruttolohn bzw. -gehalt,

5.- 9. Jahr der Betriebszugehörigkeit 30% vom monatlichen tariflichen Bruttolohn bzw. -gehalt,

ab dem 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit 35% vom monatlichen tariflichen Bruttolohn bzw. -gehalt.

Die erste Hälfte ist jährlich vor Antritt des Jahresurlaubs zu zahlen. Anspruch auf die erste Hälfte haben Mitarbeiter, die bei Beginn des Urlaubes mindestens 12 Monate betriebsangehörig sind.

Arbeitnehmer, die am 1.12. eines Jahres mindestens 12 Monate betriebszugehörig sind, haben Anspruch auf den 2. Teil der Jahressonderzahlung. Für den 2. Teil der Jahressonderzahlung ist der DM 200,– übersteigende Betrag zurückzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor dem 1.4. des folgenden Jahres kündigt.

Teilzeitbeschäftigte erhalten eine im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Monatsarbeitszeit geminderte Jahressonderzahlung.

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