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Mantel-TV, Konditorenhandwerk, Berlin (Ost), 15.09.1992 ... / § 9 Entschädigungsrechte und Pflichten bei Arbeitsversäumnis

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1.

Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle vom 27. Juli 1969 (BGBl. I S. 946) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) mit Maßgaben für das Gebiet der ehem. DDR durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl. II S. 889) (BGBl. III 800-19-2).

 

2.

Arbeitnehmer im Angestelltenverhältnis erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit Gehaltsfortzahlung bis zur Dauer von 6 Wochen.

 

3.

Bei einem unverschuldeten Betriebsunfall, der von der Berufsgenossenschaft als solcher anerkannt wurde, wird ein Zuschuß zum Krankengeld bis zu 100% des Nettolohnes ab der 7. bis 10. Arbeitsunfähigkeitswoche ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit gezahlt. Für Auszubildende gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

4.

Alle Arbeitnehmer haben bei Erkrankung ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern der Betriebsleitung mitzuteilen. Außerdem ist dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Werktagen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

 

5.

Für werdende Mütter gelten die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes.

 

6.

Die Kosten für gesetzmäßige bzw. behördlich angeordnete ärztliche Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, sind vom Betrieb zu tragen, soweit sie nicht schon von einer anderen Seite übernommen werden.

 

7.

Das Arbeitsentgelt wird weitergezahlt, wenn folgende Umstände die Arbeitsabwesenheit bedingen und die in Anspruch genommene Freizeit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ereignis steht:

a) Bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt nach einjähriger Betriebszugehörigkeit einmal im Jahr 1 Tag
b) bei Niederkunft der Ehefrau 2 Tage
c) Bei Silberhochzeit 1 Tag
...

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