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Mantel-TV, Knopfindustrie, Bayern, 09.06.1992 (AVE-Anfan ... / Arbeitsunterbrechung und Arbeitsversäumnis

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49.

Grundsätzlich wird Lohn oder Gehalt nur für die Zeit gezahlt, in der Arbeit geleistet wird, sowie für die Zeit der Arbeitsbereitschaft, es sei denn, daß gesetzliche oder tarifliche Vorschriften etwas anderes bestimmen.

50.

Muß die Arbeit für die Arbeitnehmer oder einen Teil der Arbeitnehmer wegen einer Störung des Betriebes, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten hat, unterbrochen werden, so ist die ausgefallene Arbeitszeit am Ereignistag voll zu vergüten. Die weitere Ausfallzeit ist innerhalb eines die Ausfalltage einschließenden Zeitraumes von fünf Wochen nachzuholen.

Die Nachholarbeit gilt nicht als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

51.

Die zeitliche Festlegung der Nachholstunden erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG verbindlich.

52.

Ist die Nachholung der Arbeitszeit nicht durchführbar, so haben die betroffenen Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn oder Gehalt für die Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit.

53.

Eine Vergütung durch den Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit erfolgt nicht, soweit der Lohn- oder Gehaltsausfall aus öffentlichen Mitteln bezahlt wird.

54.

Ist die Nachholung der Arbeitszeit durch die Art und Schwere der Störung des Betriebes unmöglich geworden, so entfällt jeglicher Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Arbeitszeit. In diesem Fall ist der Arbeitgeber berechtigt, die Arbeitsverhältnisse der von der Betriebsstörung betroffenen Arbeitnehmer fristlos zu lösen. Er ist verpflichtet, die Arbeitnehmer mit den alten Rechten wieder einzustellen, sobald die Betriebsstörung mit ihren technischen und wirtschaftlichen Folgen beseitigt ist. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung entfällt für die Arbeitnehmer, die nach Beseitigung der Störung auf die Aufforderung des Arbeitgebers hin nicht sofort erklären, daß sie - gegebenenfalls nach ordnungsgemäßer Lösung eines bestehenden Arbeitsvertrages - zur Wiederaufnahme der Arbeit im alten Betrieb bereit sind.

55.

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten unverzüglich unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.

56.

Bei Krankheit, mit der eine Arbeitsunfähigkeit verbunden ist und während eines von einem Versicherungsträger bewilligten Heilverfahrens ist der Lohn oder das Gehalt bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.

57.

In folgenden Fällen von Verhinderung an der Arbeitsleistung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn- bzw. Gehaltszahlung:

a)

für die Dauer von drei Tagen

  • beim Tode des Ehegatten oder der Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft lebten

b)

für die Dauer von zwei Tagen

  • bei Tod der Eltern,
  • bei eigener Eheschließung,
  • bei Niederkunft der Ehefrau,
  • bei Tod von Verwandten (Geschwister, Großeltern, Schwiegereltern), die in häuslicher Gemeinschaft lebten

c)

für die Dauer von einem Tag

  • bei Teilnahme an der Beisetzung der Großeltern, Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, soweit sie nicht in häuslicher Gemeinschaft lebten,
  • bei eigener Silberhochzeit,
  • bei Eheschließung der Kinder,
  • bei eigenem Arbeitsjubiläum jeweils nach 25-, 40- und 50-jähriger Betriebszugehörigkeit,
  • bei goldener Hochzeit der Eltern und Schwiegereltern,
  • bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand und bei Erstbezug einer eigenen Wohnung, wenn der letzte Umzug länger als 2 Jahre zurückliegt.

 

Beim Umzug ist der Lohn bzw. das Gehalt bis zur Höchstdauer von zwei Arbeitstagen fortzuzahlen, wenn auf Wunsch des Arbeitgebers ein Umzug von außerhalb erfolgt.

d)

für die notwendig versäumte Arbeitszeit bis zur Höchstdauer von einem Tag:

  • für Arztbesuch und ärztlich verordnete Behandlung, die aufgrund ärztlichen Befundes nachweislich während der Arbeitszeit erfolgen muß. Soweit es sich nicht um eine akute Erkrankung handelt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die zeitliche Lage der unvermeidlich ausfallenden Arbeitszeit vorher mit dem Arbeitgeber abzustimmen. Die Nachweispflicht obliegt dem Arbeitnehmer.
  • durch Vorladung vor Behörden, auch nach dem Musterungsgesetz, falls nicht von diesen der Verdienstausfall ersetzt wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer im Strafprozeß Beschuldigter oder im Zivilprozeß Partei ist oder durch eigenes schuldhaftes Verhalten die Verhandlung vor Behörden veranlaßt hat.

Bei Vorladung vor Behörden, die auf dem privaten Besitzstand des Betroffenen beruhen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall.

  • Mitglieder von Tarifkommissionen der Tarifvertragsparteien werden für die Dauer der Teilnahme an den Tarifkommissionssitzungen und Tarifverhandlungen unter Fortzahlung des Lohnes bzw. Gehaltes freigestellt.

58.

Der Arbeitnehmer hat rechtzeitig bei dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter um Arbeitsbefreiung nachzukommen. Ist dies nicht möglich, so ist spätestens am nächsten Arbeitstag - möglichst bei Arbeitsbeginn - spätestens jedoch bis 12 Uhr, der Grund der Verhinderung glaubhaft zu ma...

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