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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Schleswig-Holst ... / § 5 Entlohnung

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1.

Entlohnungsgrundsätze

Die Entlohnung erfolgt aufgrund dieses Manteltarifvertrages sowie des Lohn- und Gehaltstarifvertrages.

Der Grundlohn für eine Arbeitsstunde errechnet sich jeweils aus § 3 Ziffer 1. oder Ziffer 1.2.2. vom vereinbarten Monatslohn oder Gehalt der regelmäßigen Arbeitszeit. Sämtliche Löhne und Gehälter sind stets brutto zu vereinbaren.

Die Löhne und Gehälter werden am Schluß des vereinbarten Lohn-/Gehaltszeitraumes gezahlt.

Die AN sind berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagszahlung bis zu 60%. des bis zu diesem Tage verdienten Entgelts zu fordern.

Mit der Endverrechnung ist jedem AN eine Lohn-/Gehaltsabrechnung mit spezifizierter Angabe der Bezüge und der Abzüge auszuhändigen.

 

2.

Festentlohnung

Alle Löhne und Gehälter sind Festlöhne; das gilt auch für die AN im Service.

 

3.

Umsatzbeteiligung

3.1.

Abweichend von Ziffer 2 kann anstelle Festentlohnung für die im Lohn- und Gehaltstarifvertrag unter "B-Service" aufgeführten AN eine Entlohnung auf persönlicher Umsatzbeteiligung oder im Tronc vereinbart werden.

Soweit ein Betriebsrat vorhanden ist, muß dies unter dessen Mitbestimmung geschehen.

3.2. Die Umsatzbeteiligung beträgt mindestens 11% der von den AN getätigten Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, Getränken und sonstiger Waren und/oder Leistungen. Die Umsatzbeteiligung errechnet sich aus dem Endpreis, unter Ausklammerung der Mehrwertsteuer, evtl. anfallender Getränkesteuern und der Umsatzbeteiligung selbst.
3.3.

Das im Lohn- und Gehaltstarifvertrag ausgewiesene Monatsentgelt ist im Falle einer Vereinbarung nach Ziffer 3, 3.1 und 3.2 das monatlich garantierte Mindestentgelt (Garantieentgelt).

Liegt das Entgelt aus der Umsatzbeteiligung unter dem Garantieentgelt, ist der Differenzbetrag zwischen dem Entgelt aus der Umsatzbeteiligung und dem Garantieentgelt v...

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