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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Saarland, 23.11 ... / § 3 Arbeitszeit

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1.

Arbeitszeit

 

a)

Regelmäßige Arbeitszeit:

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

 

b)

Verteilung der Arbeitszeit:

Die Arbeitszeit ist auf fünf Tage in der Woche zu verteilen.

 

c)

Verlängerungsmöglichkeit:

In Betrieben, in denen infolge ihrer Eigenart kein Schichtwechsel möglich ist, kann die monatliche Arbeitszeit auf 198 Stunden verlängert werden, allerdings nicht für Handwerker und kaufmännisches Personal.

 

d)

Obergrenze:

Im Rahmen der sich aus der vorstehenden Ziffer 1 c ergebende Obergrenze kann die Arbeitszeit täglich bis zu 10 Stunden erstreckt werden.

 

e)

Gewährung:

Soweit aus zwingenden betrieblichen Gründen freie Tage nicht genommen werden können, sind diese bis zum Ende des folgenden Kalendermonats zu gewähren, sofern dies unterbleibt, sind sie als Mehrarbeit abzugelten.

 

2.

Teildienst:

Teildienst ist nach Möglichkeit zu vermeiden.

 

3.

Arbeitszeitvereinbarung:

Bei Einstellung ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren, welche Arbeitszeit angewandt wird. Die vereinbarte Arbeitszeit muß jeweils für die Zeitspanne von mindestens einem Monat gelten.

 

4.

Pausen:

Die Arbeitszeit kann durch Pausen, die insgesamt eine Stunde täglich nicht überschreiten dürfen, unterbrochen werden. Die Arbeits- und Pausenzeiten müssen durch Aushang im Betrieb festgelegt und bekanntgemacht werden. Pausen von weniger als 15 Minuten Dauer gelten als Arbeitszeit. Regelmäßige Nachtarbeit darf nicht durch Freizeit unterbrochen werden. Außerdem ist eine zusammenhängende Pause bis zu drei Stunden täglich zulässig, wenn nicht in Schichten gearbeitet werden kann.

Die Frage, ob Schichtarbeit eingeführt werden soll, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes entschieden werden.

Als Pause und Freizeit im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nur solche Zeitabschnitte, über welche die Arbeitnehmer frei verfügen können.

 

5.

Ruhezeiten:

Bei einer durch Freizeit unterbrochenen Arbeitszeit muß zwischen zwei Arbeitsschichten mindestens eine zehn-, elf- oder zwölfstündige ununterbrochene Ruhezeit liegen, und zwar je nach Dauer der Arbeitsschicht. In Ausnahmefällen (z.B. besondere Veranstaltungen), die nicht zum regelmäßigen Betriebsablauf zählen, kann hiervon im Einvernehmen mit dem Betriebsrat abgewichen werden; es ist dann der § 5, Ziff. 2, Absatz 1 "Freizeitausgleich" zu berücksichtigen.

 

6.

Arbeitszeitänderung:

Ein Übergang von einer Arbeitszeit zur anderen ist grundsätzlich nur mit einer Vorankündigung von einer Woche zulässig. Das gilt auch für die Änderung der normalen Arbeitszeit.

 

7.

Dienstpläne:

Dienstpläne sind auszuhängen. Die Ankündigungsfrist für Dienstpläne beträgt 1 Woche.

 

8.

Arbeitszeit für Auszubildende:

 

a)

Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

 

b)

Für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Ausbildungszeit identisch mit der in § 3, Ziff. 1 a, festgelegten Zeit.

 

c)

Die Berufsschulzeit gilt als Ausbildungszeit.

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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Saarland, 23.11.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.1997)
Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Saarland, 23.11.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.1997)

Informationen über diesen Tarifvertrag Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Saarland, 23.11.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1995; AVE-Ende: 31.12.1997) Nummer: 20013.021 Klassifizierung: Mantel-TV Fachbereich: Hotel- und Gaststättengewerbe Tarifgebiet: ...

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