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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Rheinland-Pfalz ... / § 9 Urlaub

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1.

Anspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

 

2.

Urlaubsjahr

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

3.

Voraussetzung

Der Urlaubsanspruch für das volle Urlaubsgeld kann erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten im gleichen Betrieb geltend gemacht werden (Wartezeit). Ausgenommen hiervon sind Arbeitsverhältnisse, welche infolge der Betriebsart (Saisoncharakter) oder sonstiger Umstände (Kündigung) vor Ablauf von 6 Monaten enden.

 

4.

Anteiliger Jahresurlaub

Soweit der Urlaub anderweitig noch nicht gewährt oder abgegolten worden ist, erhält der Arbeitnehmer im Jahr des Eintritts oder Austritts soviel Zwölftel des Erholungsurlaubs, als sein Arbeitsverhältnis im gleichen Betrieb volle Monate während des Urlaubsjahres bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.

Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 15 Tagen als voller Monat. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

5.

Urlaubsvergütung

Als Urlaubsvergütung erhalten alle festbesoldeten Arbeitnehmer pro Urlaubstag 1/26 des monatlichen Gesamtverdienstes. Prozentempfänger erhalten als Urlaubsvergütung je Urlaubstag

 

a)

bei weniger als zwölfmonatiger Beschäftigung im Betrieb 1/26 des monatlichen Durchschnittsverdienstes der dem Urlaubsantritt vorausgegangen 12 Monate.

 

b)

nach mehr als zwölfmonatiger Beschäftigung im Betrieb 1/26 des monatlichen Durchschnittsverdienstes der dem Urlaubsantritt vorausgegangen 12 Monate.

In Betrieben mit arbeitstäglicher Urlaubsberechnung vermindert sich der Divisor von 1/26 auf 1/22.

 

6.

Urlaubsgeld

Zusätzlich zur Urlaubsvergütung wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Es beträgt ab zweitem Beschäftigungsjahr DM 22,00 pro Urlaubstag, ab 1.1.1995 DM 25,00 pro Urlaubst...

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