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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westf ... / § 8 Urlaub

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8.1

Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bis zu der in diesem Tarifvertrag festgesetzten Höhe.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

8.2

Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ist nach einer ununterbrochenen 6 monaligen Wartezeit erworben. Diese Wartezeit ist nur einmal zu erfüllen.

 

8.3

Die Höhe des vollen Jahresurlaubs ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

  1991 1992 1993 1994  
vom 19. bis 25. Lebensjahr 25 25 26 26 Arbeitstage
vom 26. bis 35. Lebensjahr 26 26 27 27 Arbeitstage
ab dem 36. Lebensjahr 28 28 29 29 Arbeitstage

Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.

 

8.4

Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, daß einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.

8.4.1 Nach dem 3., 5., 7. und 9. Jahr der Betriebszugehörigkeit erhöht sich der Urlaub um je einen Arbeitstag.
8.4.2

Arbeitnehmer erhalten im Jahre ihrer 25jährigen Betriebszugehörigkeit einmalig 3 zusätzliche Urlaubstage.

Freiwillige Leistungen in Form von Mehrurlaub aus gleichem Anlaß werden angerechnet.

8.4.3 Die Betriebszugehörigkeit im Sinne der Urlaubsberechnung beginnt mit dem 1. Januar des auf den Eintritt folgenden Jahres.
 

8.5

Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer:

8.5.1 für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt:
8.5.2 wenn er nach erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet:
8.5.3 wenn er nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausschei...

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