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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westf ... / § 5 Entlohnung

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5.1

Die Entlohnung aller Arbeitnehmer erfolgt aufgrund dieses Manteltarifvertrages und des Lohn- und Gehaltstarifvertrages.

 

5.2

Festentlohnte und Prozententlohnte

5.2.1 Die ArbeitnehmerInnen im Hotel- und Gaststättengewerbe unterteilen sich in Festentlohnte und Prozententlohnte.
5.2.2 Die Festentlohnten werden zu Festlöhnen/-gehältern vom Arbeitgeber entlohnt, die Prozententlohnten durch prozentuale Umsatzbeteiligung entsprechend den nachstehenden Ziffern, unter Beachtung der vereinbarten Garantielöhne.
5.2.3 Der Tageslohn beträgt 1/22 des Bruttomonatslohnes oder -gehaltes und der Stundenlohn 1/169 des Bruttomonatslohnes oder -gehaltes.
5.2.4 Sämtliche Löhne und Gehälter sind stets brutto zu vereinbaren. Die Monatsbezüge, mit Ausnahme bei Umsatzbeteiligung, werden am Schluß des Lohnzahlungszeitraums gezahlt bzw. abgerechnet. Die ArbeitnehemrInnen sind berechtigt, am 15. des Monats eine Abschlagszahlung bis zu 50 Prozent des bis zu diesem Tage verdienten Bruttoentgeltes zu fordern.
5.2.5 Mit der Endabrechnung ist jedem/r ArbeitnehmerIn eine Lohnabrechnung mit spezifizierter Angabe der Bezüge und Abzüge auszuhändigen, sowie ggf. der Stand des Arbeitszeitkontos zu vermerken.
 

5.3

Umsatzbeteiligung

Ist Umsatzbeteiligung vereinbart, ist dies nur in einer der beiden folgenden Formen möglich:

5.3.1

Die auf Umsatzbeteiligung beschäftigten ArbeitnehmerInnen (Prozententlohnte) erhalten als Entlohnung mindestens 10 Prozent bis 15 Prozent ihrer Umsätze aus dem Verkauf von Speisen, Getränken, sonstigen Waren und/oder Leistungen. Die Umsatzbeteiligung errechnet sich aus dem Endpreis (Inklusivpreis) wie folgt:

5.3.1.1
10% Umsatzbeteiligung entsprechen 7,90% vom Endpreis
11% Umsatzbeteiligung entsprechen 8,62% vom Endpreis
12% Umsatzbeteiligung entsprechen 9,32% vom Endpreis
12,5% Umsatzbeteili...

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