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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Nordrhein-Westf ... / § 3 Arbeitszeit

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3.1

Regelmäßige Arbeitszeit

Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-Tage-Woche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden.

Sie kann einzelvertraglich auf bis zu 199 Stunden ausgedehnt werden. (höchstzulässige Arbeitszeit).

Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf 9 Stunden nicht überschreiten.

Für kaufmännische Angestellte und Handwerker beträgt die höchstzulässige Arbeitszeit monatlich 192 Stunden, täglich 9 Stunden.

 

3.2

Ruhepausen und Ruhezeiten

Jeder/m ArbeitnehmerIn sind in jeder Woche zwei, in der Regel zusammenhängende Ruhetage von je 24 Stunden, anschließend an eine 10stündige Nachtruhe zu gewähren. Die ArbeitnehmerInnen müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

 

3.3

Teildienst

Wo erforderlich, können Ruhepausen, über welche die ArbeitnehmerInnen frei verfügen können, bis zur Dauer von 4 Stunden täglich eingelegt werden. Diese Unterbrechung gilt nicht für die Nachtarbeit.

ArbeitnehmerInnen, die überwiegend in einem solchen System beschäftigt werden, erhalten zusätzlich einen freien Tag bezahlte Freizeit in jedem Beschäftigungsjahr.

 

3.4

Dienstplan

Soweit in Betrieben ständig mehr als 5 ArbeitnehmerInnen, einschließlich der Auszubildenden, beschäftigt sind, muß der Arbeitgeber Dienstpläne über Arbeitszeiten bis zum Donnerstag der laufenden Woche, für die nächste Woche (Montag bis Sonntag) erstellen und aushängen (siehe Musterformular der Tarifvertragsparteien im Anhang). Änderungen dieser Dienstpläne dürfen nur in dringenden Fällen erfolgen.

 

3.5

Jugendliche und Auszubildende

Die Ruhetage für Jugendliche richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. An den Tagen vor der Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis sp...

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