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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Niedersachsen, ... / § 21 Zechprellerei, Kaution, Abzüge, Vertragsstrafen

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1.

Für Zechprellerei haften die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann, wenn sie diese grob fahrlässig verschuldet haben. Sie haften nicht, wenn ihnen das sofortige Kassieren untersagt ist. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertretung von jeder Zechprellerei sofort Mitteilung zu machen.

 

2.

Kautionen dürfen nur in Form von gesperrten Sparkonten verlangt und gestellt werden. Die Zinsen fallen dem Kautionssteller zu. Die Rückgabe hat spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen.

 

3.

Für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung haftet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer.

 

4.

Kreditgewährung an Gäste ist der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer nicht gestattet.

 

5.

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, von Gästen liegengebliebene Gegenstände unverzüglich an den Arbeitgeber zu übergeben.

 

6.

Nimmt eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer nach Abschluß des Arbeitsvertrages schuldhaft die Arbeit nicht auf, dann ist sie bzw. er verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatsentgeltes zu zahlen.

Verhindert der Arbeitgeber nach Abschluß des Arbeitsvertrages schuldhaft die Arbeitsaufnahme der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des tariflichen Monatsentgeltes zu zahlen.

Wenn einer der Vertragsschließenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, ohne wichtigen Grund das Arbeitsverhältnis beendet, gilt eine Vertragsstrafe von 25% des vereinbarten Monatsentgeltes. (Bei Bedienungspersonal gilt das vereinbarte Garantieentgelt.)

Wenn einer der Vertragsschließenden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund ein...

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  • Rahmen-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 27.11.199 ... / §§ 3 - 13 ABSCHNITT III Arbeitszeit/Zeitzuschläge
    0
  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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