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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Hessen, 06.10.2 ... / § 4 Arbeitszeit

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1.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Dreimonatszeitraum (168 x 3) 504 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt 7 Stunden und 45 Minuten.

 

2.

In Betrieben, in denen infolge ihrer Eigenart kein Schichtwechsel möglich ist, kann die dreimonatige Arbeitszeit auf (187 x 3) 561 Stunden verlängert werden. Die Verlängerung ist als Mehrarbeit zuschlagspflichtig gem. § 12 dieses Tarifvertrages.

 

Die Anwendung dieser Arbeitszeit ist im Arbeitsvertrag zu dokumentieren. In Betrieben, die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bereits die verlängerte Arbeitszeit für Ein-Schicht-Betriebe anwenden, ist diese Dokumentation auf Verlangen einer Seite nachzuholen.

 

3.

Ein Übergang von einer Arbeitszeit zur anderen ist grundsätzlich nur mit einer Vorankündigung von 2 Wochen zulässig. Dies gilt auch für die Änderung der normalen Arbeitszeit.

 

4.

Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung auf 5 bis 10 Stunden pro Tag im Rahmen der 5-Tage-Woche verteilt werden.

 

Die monatliche Arbeitszeit liegt zwischen 138 und 200 Stunden. Sie ist im Dienstplan auszuweisen. Es ist ein fortlaufendes individuelles Arbeitszeitkonto für jeden Arbeitnehmer zu führen.

 

5.

Die regelmäßige Arbeitszeit kann mit Zustimmung des Betriebsrates unter Beachtung der Ziffer 1 - 2 auf eine Halbjahresarbeitszeit festgelegt werden. Die Zustimmung des Betriebsrates kann nicht durch die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG ersetzt werden.

 

In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine solche Regelung aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen getroffen werden.

 

6.

Für Jugendliche gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

 

7.

Die Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit. Beträgt die Berufsschulzeit weniger als 5 Zeitstunden am Tage, gilt die Wegezeit als Arbeitszeit, wenn und ...

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