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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Hessen, 06.10.2 ... / § 13 Urlaub

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Es gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Abweichungen:

 

1.

Höhe des Jahresurlaubs ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Als Urlaubstage zählen nur Arbeitstage, wobei von der 5-Tage-Woche auszugehen ist.

 

Die Urlaubsdauer beträgt:

bis zum vollendeten 25. Lebensjahres 26 Tage
bis zum vollendeten 29. Lebensjahres 28 Tage
ab dem 30. Lebensjahr 30 Tage

Stichtag für das Lebensalter ist jeweils der 1. Januar eines Kalenderjahres.

 

Die Vorschriften des § 11 Bundesurlaubsgesetz (Urlaubsentgelt) gelten mit der Maßgabe, daß anstelle der letzten 13 Wochen die letzten 12 abgerechneten Kalendermonate vor Antritt des Urlaubs treten. Pro Urlaubstag sind 7,75/168stel des durchschnittlichen Monatsentgeltes zu zahlen.

 

2.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub wird jeweils für ein volles Kalenderjahr gewährt.

 

Im Jahr des Eintritts oder Austritts erhält der Arbeitnehmer so viele Zwölftel seines Jahresurlaubs, als sein Arbeitsverhältnis volle Monate während des Urlaubsjahres bestanden hat, auch wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist. Mit mehr als 14 Tagen angebrochene Monate gelten als volle Monate. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird hiervon nicht berührt.

 

3.

Ein Urlaubsanspruch entsteht nicht, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate durch eigene Kündigung beendet oder den Dienst ohne förmliche Kündigung endgültig niederlegt.

 

4.

Bis spätestens zum 1. März ist ein Urlaubsplan für das laufende Urlaubsjahr zu erstellen. Bei Gewährung des Jahresurlaubs sind die im Urlaubsplan festgelegten Urlaubszeiten vorrangig zu gewähren.

 

Protokollnotiz:

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Beschäftigungsbetrieb bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages unterschreitet nicht den sich für das Jahr 2000 ergebenden Urlaubsanspruch (Besitzstandswahrung).

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