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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Hessen, 06.10.2 ... / § 11 Abgrenzungsfragen

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1.

Wird ein Minderentlohnter für die Dauer einer Entgeltperiode mit der ausschließlichen Vertretung eines Besserentlohnten beauftragt, so erhält er das Entgelt des Letzteren. Setzt sich die Tätigkeit eines Festentlohnten aus mehreren Beschäftigungsarten zusammen, so ist bei der Entlohnung unter Berücksichtigung des Umfanges dieser einzelnen Tätigkeiten der Durchschnitt der verschiedenen Entgelte nach dem Mischentgeltprinzip zugrunde zu legen.

 

2.

Bestehen diese verschiedenen Beschäftigungsarten aus Tätigkeiten, für die zum Teil ein Festentgelt und zum Teil Umsatzbeteiligung zu vergüten ist, so gilt folgendes:

 

In Betrieben mit nicht mehr als 2 Arbeitnehmern und in Fremdenheimen mit nicht mehr als 3 Arbeitnehmern sowie in Betrieben mit Belegung durch Sozialversicherungsträger haben die Arbeitnehmer, die neben ihrer Tätigkeit als Festentlohnte Gäste bedienen, ohne daß eine Umsatzbeteiligung erhoben wird, keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Umsatz, wenn die Serviertätigkeit nicht mehr als 40 % der Arbeitszeit beträgt. Diesen Arbeitnehmern ist ein Zuschlag von 25 % auf das Tarifentgelt ihrer Haupttätigkeit zu gewähren. Soweit Umsatzbeteiligung erhoben wird, gilt § 10 Ziff. 2.

 

3.

Die Beschäftigung von Oberkellnern ohne Revier (ausgenommen der Oberkellner im Hotel) und deren rechtmäßige Beteiligung an der Umsatzbeteiligungskasse (Tronc) setzt voraus, daß es sich nur um erstrangige Betriebe handelt, die einer Serviceführung zwingend bedürfen und in diesen Betrieben im Chef-Commis-System gearbeitet wird.

 

Als Oberkellner ohne Revier können nur solche Arbeitnehmer gelten, welche den Kellnerberuf erlernt haben; Arbeitnehmer, die ausschließlich platzanweisende, aufsichts- oder geschäftsführende Tätigkeiten ausüben, gelten als festentlohntes Personal.

 

4.

Als Hoteldiener, auch Et...

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