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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Baden-Württembe ... / § 9 Feiertagsausgleich und -vergütung

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Die Vergütung von Feiertagen regelt sich wie folgt

 

1.

Ist der Feiertag für den Arbeitnehmer ein Arbeitstag, an welchem er seine Arbeitskraft erbringt, so gilt

 

a)

Handelt es sich um einen Montag - Freitag, so wird die Arbeitszeit, die nicht durch besondere freie Tage ausgeglichen wird, mit einem Zuschlag von 125 bzw. 150 Prozent (je nach Feiertag gem. § 34a II EStG) aus dem Effektivverdienst gesondert vergütet. (Anmerkung : Derzeit ist Feiertagsarbeit für den 1. Mai und die Weihnachtsfeiertage mit 150 Prozent zu vergüten).

 

b)

Handelt es sich um einen Samstag oder Sonntag, so ist weder ein Zuschlag noch gesonderte Freizeit zu gewähren.

 

c)

Aushilfen, die nur einem Feiertag beschäftigt werden, haben keinen Anspruch gem. Ziffer 1 a).

 

2.

Wird an einem Feiertag nicht gearbeitet, so gilt

 

a)

Handelt es sich um einen Montag - Freitag, so wird bei Festbesoldeten der Feiertag unter Fortzahlung des vereinbarten Lohnes bzw. Gehaltes vergütet; Umsatzbeteiligte erhalten die Vergütung entsprechend der Berechnung nach Ziffer 3.

 

b)

Ist der arbeitsfreie Feiertag zugleich der Ruhetag des Arbeitnehmers, so muss dieser bezahlt werden.

 

c)

Handelt es sich um einen Samstag oder Sonntag, so ist weder zusätzliche Freizeit noch zusätzliche Vergütung, auch nicht bei einem Ruhetag des Arbeitnehmers, zu gewähren.

 

d)

Fällt der 1. Mai auf einen Samstag und ist dieser ein Ruhetag, so muss dieser bezahlt werden.

 

3.

Anfallende Arbeitszeit, die durch besondere freie Tage - neben den wöchentlichen Ruhetagen gemäß § 8 - ausgeglichen wird, ist für Umsatzbeteiligte pro Tag in Höhe 1/22 des monatlichen Effektivverdienstes, für Festbesoldete unter Fortzahlung des vereinbarten Lohnes bzw. Gehaltes, zu vergüten.

 

4.

Als Effektivverdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt:

Für Festbesoldete der vereinbarte monatl...

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