Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Baden-Württembe ... / § 6 Arbeitszeit

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

I.

 

A

Regelmäßige Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens 7 Stunden und höchstens 8 Stunden an jeweils 5 Tagen pro Woche, ausschließlich der Essens- und Ruhepausen. Während dieser Pausen müssen die Arbeitnehmer von jeder Arbeit freigestellt werden
  2. Die Gewährung der Arbeitszeitverkürzung von der 40-Stunden-Woche zur 39-Stunden-Woche kann durch Zusammenfassung zu halben oder ganzen Tagen erfolgen.
  3. Für jugendliche und weibliche Arbeitnehmer gelten die besonderen gesetzlichen Schutzbestimmungen. Die Berufsschulzeit gilt als Arbeitszeit, desgleichen die für zusätzliche Fachschulkurse benötigte Zeit.
  4. Am 24. Dezember soll nach Möglichkeit den Arbeitnehmern ab 15 00 Uhr bezahlte Freizeit gegeben werden.

     

    Arbeitnehmer, die am 24, Dezember nach 16.00 Uhr mehr als 4 Stunden arbeiten müssen, erhalten zusätzlich einen freien bezahlten Tag.

 

B

Festlegung der Arbeitszeit/Dienstplan

  1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich festgelegt und durch Aushang bekanntgegeben
  2. Betriebe bis einschließlich 5 Arbeitnehmer sollen einen Dienstplan erstellen, und Betriebe ab 6 Arbeitnehmern und Ausbildungsbetriebe müssen einen Dienstplan erstellen. Dienstpläne sind spätestens am Freitag der laufenden Woche für Montag bis Sonntag der folgenden Woche zu erstellen und auszuhängen.

     

    Eine Abweichung vom vorgesehenen Dienstplan muß, außer in unvorhergesehenen Fallen, mindestens 3 Tage vorher mitgeteilt werden Unterbleibt die Ankündigung, ist der Arbeitnehmer nur zur Einhaltung des vorgesehenen Dienstplans verpflichtet

     

    Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Bezahlung der vereinbarten Monatsarbeitszeit

 

C

Ausdehnung der Arbeitszeit/Teildienst

 

Aus betrieblichen Gründen kann die Arbeitszeit unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes auf täglich 9 Stunden ausgedehnt werden und durch eine zusammenhängende, mindestens 2-, längstens 3-stündige Ruhepause (Freistunden) unterbrochen werden, welche zur freien Verfügung des Arbeitnehmers steht und während der er den Betrieb verlassen kann.

 

D

Erhöhung der Tarifvergütung bei Arbeit im Teildienst

 

Bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Teilzeitbeschäftigten, deren wöchentliche Arbeitszeit an 5 Arbeitstagen mindestens 30 Stunden beträgt, die mehr als 5-mal im Monat Teildienst (Unterbrechung von mindestens 2 Stunden) leisten, erhöht sich die Tarifvergütung in dem betreffenden Monat um 120,–DM, ab 1.1.2000 um DM 140,–.

 

E

Zusätzlicher Freizeitausgleich bei Arbeit an sechs Tagen in der Woche

 

Für Arbeit an sechs Tagen in der Woche wird folgender zusätzlicher Ausgleich (neben dem Freizeitausgleich nach § 6 G) geschaffen:

 

Nach 8 Einsätzen dieser Art, die nicht notwendigerweise zusammenhängen müssen, wird ein zusätzlicher bezahlter freier Tag gewährt.

 

Teilzeitbeschäftigte werden von dieser Regelung erfaßt, wenn sie mehr als 24 Stunden in der Woche tätig sind.

 

F

Höchstarbeitszeit pro Monat

 

Die monatliche Höchstarbeitszeit darf 198 Stunden nicht überschreiten.

 

G

Freizeitausgleich bei Mehrarbeit

  1. Die über die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 6 A hinaus anfallende Arbeitszeit ist innerhalb von 3 Monaten in Freizeit auszugleichen, in Saisonbetrieben spätestens am Ende der Saison.
  2. Erfolgt kein Freizeitausgleich, ist die angesammelte Arbeitszeit mit dem jeweiligen Mehrarbeitszuschlag nach § 7 abzugelten.
 

H

Arbeitszeit in Saisonbetrieben und bei Großveranstaltungen

 

Die Arbeitszeit kann abweichend von § 6 A und § 6 C auf täglich 10 Stunden bzw. wöchentlich 55 Stunden festgelegt werden:

a) in Saisonbetrieben während der Saisonzeiten, die im Anhang des Lohn- und Gehaltstarifvertrages vereinbart sind, und
b) in Betrieben bei Großveranstaltungen (Kongresse, Messen und Sportveranstaltungen) währen deren Dauer und soweit der Betrieb von ihnen betroffen ist.
 

I

Nachtarbeit/Unterbrechung der Nachtarbeit/Ruhezeit

  1. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens ist eine Unterbrechung der Arbeitszeit unzulässig.

     

    Wenn in die Arbeitszeit eines Nachtportiers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, kann die Arbeitszeit auch bis 10 Stunden täglich verlängert werden

  2. Bei einer durch Pausen unterbrochenen Arbeitszeit muß zwischen 2 Arbeitsschichten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen, Innerhalb der jeweils festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit ist eine unterschiedliche Verteilung der täglichen Arbeitszeit bis zur Höchstdauer von 10 Stunden am Tage möglich
 

II

Flexible Arbeitszeiten

  1. Die tägliche Arbeitszeit kann zwischen 5 und 10 Stunden verteilt werden.

     

    Betriebe, die von dieser Flexibilität Gebrauch machen wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Zwischen den Parteien muß ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestehen.
    • Der Betrieb muß einen dokumentenechten Soll- und Ist-Dienstplan führen, in dem ein Arbeitszeitkonto fortgeschrieben wird.
    • Der Dienstplan ist vom Arbeitnehmer monatlich abzuzeichnen. Auf Wunsch des Arbeitn...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Ausbildung: Azubis rechtssicher beschäftigen: Welche Arbeitszeiten in der Ausbildung gelten
Uhr Zeit Zeiterfassung
Bild: Pexels/Mikhail Nilov

Weiterhin haben viele Betriebe Schwierigkeiten, Auszubildende zu finden. Gründe hierfür sind oft auch Schichtarbeit, überlange Ausbildungstage oder unregelmäßige Arbeitszeiten. Im Ausbildungsalltag sollten Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben einhalten. Ein Überblick, welche Arbeitszeiten für Azubis gelten.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile
Kanzleien im Arbeitsrecht 2024
Bild: Haufe Online Redaktion

Die rechtlichen Rahmenbedingungen hinken den Veränderungen in der Arbeitswelt hinterher. Das Betriebsverfassungsgesetz wurde zuletzt 1972 in größerem Umfang reformiert. Das Arbeitszeitgesetz stammt dem Jahr 1994. Die Verbandszugehörigkeit der Arbeitgeber sinkt, die Gewerkschaften verlieren Mitglieder, die Zahl der Betriebe mit Betriebsrat geht zurück. Wo mangels "Mitspieler" keine tariflichen und betrieblichen Lösungen mehr gefunden werden können, versucht der Gesetzgeber, die Lücke zu schließen und erlässt Gesetz um Gesetz. Viele Fragestellungen lassen sich kaum noch lösen, ohne eine gute Beratung hinzuzuziehen. Die 14. Auflage dieses Kompendiums soll bei der Auswahl eines arbeitsrechtlichen Beraters behilflich sein.


Mantel-TV, Hotel- u. Gastst... / § 6 Arbeitszeit
Mantel-TV, Hotel- u. Gastst... / § 6 Arbeitszeit

  A Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden, die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt mindestens 7 Stunden und höchstens 8 Stunden an jeweils 5 Tagen pro Woche, ausschließlich der Essens- und ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren