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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Baden-Württembe ... / § 22 Sondervereinbarung

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Alle mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Beschäftigten oder zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes (Betriebsvereinbarung) sind ungültig, soweit sie irgendwelche Ansprüche aus dem Tarifverhältnis preisgeben oder die in diesem Tarifvertrag getroffenen Vereinbarungen zu Ungunsten der Beschäftigten umändern bzw. abändern.

Erlassverträge, auch in der Form der Ausgleichsquittung, sind schriftlich niederzulegen. Sie sind ungültig, falls sie innerhalb von einer Woche schriftlich widerrufen werden.

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