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Mantel-TV, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Baden-Württembe ... / § 15 Jahressondervergütung

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1.

Beschäftigte, die am 1. November eines Kalenderjahres eine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit von 10 Monaten haben und die an diesem Tage in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Jahressondervergütung in Form einer Weihnachtsgratifikation.

Diese beträgt EUR 630,–. Beschäftigte, die am 1. November länger als 2 Jahre im gleichen Betrieb beschäftigt sind, erhalten EUR 750,–.

Auszubildende erhalten folgende Jahressondervergütung:

im 1. Ausbildungsjahr EUR 90,–

im 2. Ausbildungsjahr EUR 115,–

im 3. Ausbildungsjahr EUR 155,–

 

2.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahressondervergütung in einer Höhe, die dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht.

Für den Anspruch auf Jahressondervergütung gemäß Abs. 1 gilt die Arbeit der Saisonarbeitnehmer dann nicht als unterbrochen, wenn sie infolge des Charakters des Betriebes als Saisonbetriebe ausgesetzt werden musste.

Die Jahressondervergütung wird nach Erfüllung der Wartefrist entsprechend Abs. 1 um 1/12 für jeden Kalendermonat der Nichtbeschäftigung gekürzt.

Die Wartefrist gilt als erfüllt, wenn der Beschäftigte im gleichen Betrieb 11 Monate lang innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Jahren beschäftigt war.

Anspruchsberechtigte Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung ruht, haben keinen Anspruch auf die Jahressondervergütung. Ruht das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr nur teilweise, so besteht nur Anspruch auf anteilige Leistung.

 

3.

Bei Krankheit kann, wenn die Arbeitsunterbrechung länger als 6 Monate dauert, die Jahressondervergütung für jeden angefangenen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden, es sei denn, die Krankheit ist Folge eines Betriebsunfalles oder einer Berufskrankheit.

 

4.

Scheidet ein Beschäftigter ...

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