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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Thüringen, 10.12.1993 ( ... / § 9 Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

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1.

Für Einstellungen und Kündigungen gelten, soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen wie das BetrVG, die Kündigungsschutzgesetze, das Schwerbehindertengesetz, das Berufsbildungsgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz. Bei der Einstellung sind die Erfordernisse des Betriebes und die fachliche sowie persönliche Eignung des Arbeitnehmers maßgebend.

 

2.

Dem Arbeitnehmer ist spätestens bei der Arbeitsaufnahme die Einstellung schriftlich zu bestätigen. Aus dem Beschäftigungsschreiben müssen die Höhe des Entgelts und dessen Zusammensetzung, Art und Beschreibung der Tätigkeit und Beschäftigungsgruppe sowie vereinbarte Kündigungsfristen hervorgehen. Weiterhin müssen aus der Einstellungsbestätigung Einsatzort, Dauer und Lage der Arbeitszeit ersichtlich sein.

 

3.

Erfolgt die Einstellung auf Probe, soll die Probezeit 3 Monate nicht überschreiten. Die Vereinbarung darüber soll schriftlich erfolgen. Während der Probezeit kann beiderseits mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

 

4.

Eine ordentliche Kündigung ist erst nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zulässig.

 

5.

Hat der Arbeitgeber zur Einstellung eine persönliche Vorstellung verlangt, so hat er dem Bewerber die Kosten für die Reise und für den Aufenthalt zu ersetzen.

 

6.

Kündigungsfristen

 

6.1.

Die Kündigungsfristen gelten beiderseits für Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer

 

6.2.

Die Kündigungsfrist beträgt:

 

Monatsfrist zum Monatsende

 

6.3.

Die Kündigungsfrist verlängert sich nach:

  5 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 2 Monate zum Monatsende
  10 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 3 Monate zum Quartalsende
  25 Jahren Betriebszugehörigkeit auf 6 Monate zum Quartalsende

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden nur die Zeiten gerechnet, die n...

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  • Jung, SGB VII § 67 Voraussetzungen der Waisenrente / 2.3.1.2.6 Praktikum
    0
  • Sauer, SGB III § 79 Leistungen (außer Kraft)
    0
  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
    0
  • Tillmanns/Mutschler, BEEG § 3 Anrechnung von anderen Ein ... / 2.1 Anrechnung von Mutterschaftsleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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