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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Nordrhein-Westfalen, 26 ... / § 6 Allgemeine Vertragsbedingungen

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1.

Einstellung und Entlassung erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Jeder Arbeitnehmer wird der Tätigkeit entsprechend nach dem Gehalts- bzw. Lohnrahmenabkommen eingestuft.

 

2.

Der Arbeitnehmer hat die Arbeitspapiere (gegebenenfalls die Zwischenbescheinigung) bis zum Ablauf des ersten Beschäftigungsmonats beim Arbeitgeber abzugeben.

 

3.

Mangels anderweitiger Vereinbarung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Bereich der Gemeinde innerhalb des Unternehmens versetzen; die hierdurch entstehende Mehrbelastung ist zu vergüten.

 

4.

Mit dem Arbeitnehmer ist auf Wunsch ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen, aus dem sich

  • Beginn der Beschäftigung
  • Art der Tätigkeit
  • Einsatzort
  • Bezüge (etwaige übertarifliche Zulagen oder Leistungszulagen), Gehalts-/Lohngruppe und -stufe des Gehalts-/Lohnrahmen- bzw. Gehalts-/Lohnabkommens
  • Dauer einer nach § 7 Nr. 2 vereinbarten Probezeit
  • Kündigungsfristen
  • bei Teilzeitbeschäftigten die Arbeitszeit (Dauer und zeitliche Lage) ergeben.
 

5.

Aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung eines Arbeitnehmers einer höheren Gruppe durch einen Arbeitnehmer einer niedrigeren Gruppe begründet keinen Anspruch auf höhere Bezüge, wenn die aushilfsweise Tätigkeit oder vorhergehende Stellvertretung nicht länger als einen Monat dauert. Dauert die Stellvertretung länger als einen Monat, dann ist das Arbeitsentgelt der höheren Gruppe vom ersten Tag an zu zahlen; ausgenommen sind Vertretungen bei Urlaub, Kuren und Schonungszeiten bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.

 

6.

Bei Erreichen einer neuen Alters- und Tätigkeitsstufe innerhalb einer Gehalts-/ Lohngruppe, die eine Erhöhung des Arbeitsentgelts bedingt, tritt sie rückwirkend vom ersten des Monats in Kraft, in den das Ereignis fällt.

 

7.

Die Mindestvergütung für zur Aushilfe beschäftigte Arbe...

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