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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Nordrhein-Westfalen, 09 ... / § 12 Bezahlte Freistellung von der Arbeit

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1.

In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts Freizeit zu gewähren:

a) bei eigener Eheschließung 2 Werktage
b) bei Niederkunft der Ehefrau 2 Werktage
c) bei Eheschließung von Eltern, Kindern und Geschwistern 1 Werktag
d) bei eigener Silberhochzeit und zur Teilnahme an goldener Hochzeit und weiteren Hochzeiten der Eltern, Schwiegereltern und Großeltern 1 Werktag
e) beim Tod des Ehegatten 3 Werktage
f) beim Tod von Eltern und Kindern 2 Werktage
g) beim Tod von Geschwistern, Großeltern, Enkeln, Schwiegereltern und Stiefeltern 1 Werktag
  soweit in häuslicher Gemeinschaft 2 Werktage
h) bei Wohnungsumzug/Erstbezug, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vom Arbeitnehmer gekündigt worden ist, innerhalb eines Kalenderjahres 2 Werktage
i) bei Wohnungsumzug auf Wunsch des Arbeitgebers nach Vereinbarung
j) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus Ehrenämtern für die ausfallende Arbeitszeit.(Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst oder geht auf Wunsch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber über.)
k) Tarifkommissionsmitgliedern zur Vorbereitung und zur Teilnahme an gemeinsamen Tarifverhandlungen; außerdem gewählte Mandatsträger der vertragsschließenden Gewerkschaften höchstens bis zu 5 Tagen im Jahr zur Teilnahme an Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten.

Mit § 12 Nr. 1 a) bis k) sind die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle abschließend festgelegt.

 

2.

Entgeltansprüche aus § 12 Nr. 1 a), c), h), i) bestehen nicht für Aushilfen und Beschäftigte während der Probezeit innerhalb der ersten vier Wochen; die Freistellung ist jedoch zu gewähren.

 

3.

Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines ...

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