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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Niedersachsen, 19.06.19 ... / § 6 Kurzarbeit

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1.

Kurzarbeit zur Vermeidung von Entlassungen kann nach eingehender gemeinsamer Überprüfung und Zustimmung mit dem Betriebsrat ohne Rücksicht auf die Kündigungsfristen der einzelnen Arbeitsverträge mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen vom Arbeitgeber eingeführt werden. Bei einer Arbeitseinschränkung, die infolge behördlicher Maßnahmen, höherer Gewalt oder Betriebsunterbrechungen bei Vorlieferanten oder Abnehmern notwendig wird, kann die Ankündigungsfrist je nach Anlaß verkürzt werden oder entfallen.

 

2.

Liegt im Falle von Kurzarbeit die wöchentliche Arbeitszeit zwischen 35,5 und 38,5 Stunden, so darf eine Kürzung der Entgelte nicht erfolgen. Beträgt dagegen die gekürzte wöchentliche Arbeitszeit weniger als 35,5 Stunden, so ist für jede an 35,5 Stunden fehlende Arbeitsstunde ein Abzug von 1/167 des vereinbarten Monatsentgelts zulässig. Tariflich festgelegte sonstige Leistungen bleiben von der Kürzung unberührt. In keinem Fall darf die Entgeltkürzung 20% übersteigen. Sofern jedoch die Ursache für die Kurzarbeit die Gewährung von Kurzarbeitsunterstützung rechtfertigt, ist für jede an 38,5 Stunden fehlende Stunde ein Abzug von 1/167 des vereinbarten Monatsentgelts vorzunehmen.

 

3.

Dauert die Kurzarbeit länger als 6 Wochen, so kann das Arbeitsverhältnis von den betroffenen Arbeitnehmern mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden.

 

4.

Wird die Kurzarbeit vorübergehend bis zu höchstens 3 Wochen durch Vollarbeit unterbrochen, so ist die Wiederaufnahme der Kurzarbeit nicht von einer vorherigen Ankündigung gemäß Ziff. 1 abhängig.

 

5.

Scheidet ein Arbeitnehmer aufgrund eigener oder arbeitgeberseitiger Kündigung während der Dauer der Kurzarbeit aus, so erhält er während der Kündigungsfrist, längstens jedoch für einen Monat, einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld in Höhe des Diffe...

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  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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