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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Niedersachsen, 19.06.19 ... / § 10 Urlaub

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1.

Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit. Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Urlaubsjahrs weniger als 12 Monate im Betrieb tätig, so steht ihm während der ersten 6 Monate der Betriebszugehörigkeit für jeden vollen, für die Zeit danach für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs zu.

 

Ist ein Arbeitsverhältnis auf 6 Monate oder kürzer befristet, so steht dem Arbeitnehmer für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs zu. Halbe Tage werden hierbei nach oben aufgerundet.

 

Wird einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, so gilt der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus gewährte Urlaub als Gehalts- bzw. Lohnvorschuß, der zurückzuerstatten ist und bei der Endabrechnung einbehalten werden kann. Das gleiche gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertragsbruch seitens des Arbeitnehmers.

 

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub bis zum 31.03. des nächsten Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

 

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub erhalten hat.

 

2.

Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so soll einer der Urlaubsteile mindestens 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs soll möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers erfolgen.

 

Der Urlaub ist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so ist er abzugelten. Im übrigen ist eine Urlaubsabgeltung unzulässig.

 

Der Anspruch auf Abgeltung noch nicht gewährten Urlaubs beschränkt sich bei Arbeitnehmern, denen fristlos gekündigt worden ist oder die ihr Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch beendet haben, auf den ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub.

 

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt ausführen. Bei Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt, soweit er den gesetzlichen Entgeltanspruch übersteigt. Zuviel empfangenes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

 

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Erkrankung zu unterrichten und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Er hat sich nach Ablauf der ursprünglichen Urlaubsdauer oder, falls die Krankheit länger andauert, nach Beendigung der Krankheit dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

3.

Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt 30 Arbeitstage.

 

Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag, die nicht gesetzliche Feiertage sind.

 

Schwerbehinderte erhalten einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zusatzurlaub. Der Urlaub für Jugendliche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser Tarifvertrag keine günstigere Regelung vorsieht.

 

Auf den Jahresurlaub unter Ziffer 3 wird je Woche Kuraufenthalt der jeweils erste Tag der Woche des Kuraufenthaltes angerechnet.

 

Ausgenommen von der Anrechnung auf den Jahresurlaub sind:

  1. Maßnahmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation); als unmittelbar gilt auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt,
  2. Vorsorgekuren für Mütter nach § 24 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie für Müttergenesungskuren nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Kuren von Beschädigten nach § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes,
  4. Rehabilitationsmaßnahmen, -kuren.
 

4.

Das Urlaubsentgelt richtet sich nach Maßgabe folgender Regelungen: es bemißt sich nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen der vergangenen 12 Monate vor Beginn des Urlaubs. Bei der Ermittlung dieses Einkommens bleiben Mehrarbeitszuschläge und einmalige Leistungen im Kalenderjahr wie z.B. Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Gratifikationen unberücksichtigt. Das gilt auch, wenn der Arbeitsverdienst ganz oder teilweise neben einem Fixum oder Gehalt in der Zahlung einer Provision besteht. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist vor Antritt seines Urlaubs ein Vorschuß in angemessener Höhe als Urlaubsentgelt zu leisten, wenn der Gehalts-/Lohnzahlungstermin in den Urlaub fällt.

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