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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Niedersachsen, 19.06.19 ... / § 10 Urlaub

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1.

Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit. Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Urlaubsjahrs weniger als 12 Monate im Betrieb tätig, so steht ihm während der ersten 6 Monate der Betriebszugehörigkeit für jeden vollen, für die Zeit danach für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs zu.

 

Ist ein Arbeitsverhältnis auf 6 Monate oder kürzer befristet, so steht dem Arbeitnehmer für jeden angefangenen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs zu. Halbe Tage werden hierbei nach oben aufgerundet.

 

Wird einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, so gilt der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus gewährte Urlaub als Gehalts- bzw. Lohnvorschuß, der zurückzuerstatten ist und bei der Endabrechnung einbehalten werden kann. Das gleiche gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertragsbruch seitens des Arbeitnehmers.

 

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub kann auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub bis zum 31.03. des nächsten Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

 

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub erhalten hat.

 

2.

Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so soll einer der Urlaubsteile mindestens 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs soll möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers erfolgen.

 

Der Urlaub ist im Falle der...

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