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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Niedersachsen, 09.06.19 ... / § 5 Teilzeitarbeit

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1.

Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer/-innen, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet.

 

2.

Arbeitszeitanfang, Arbeitszeitende und Lage der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte sind durch einzelvertragliche Vereinbarungen schriftlich zu regeln.

Die tägliche Arbeitszeit ist zusammenhängend zu vereinbaren. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bleibt hiervon unberührt.

Der Arbeitgeber muß bei der Besetzung von gleichartigen Vollzeitarbeitsplätzen im Betriebe beschäftigte geeignete Teilzeitarbeitnehmer/-innen, die den Wunsch haben, in Vollzeit zu arbeiten, mit Vorrang berücksichtigen. Eine Umwandlung von Vollzeit auf Teilzeit ist gegen den Willen der/des Betroffenen unzulässig.

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