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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Niedersachsen, 09.06.19 ... / § 10 Urlaub

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1.

Der Arbeitnehmer hat für jedes Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch auf den vollen Jahresurlaub entsteht erstmalig nach einer sechsmonatigen ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit. Ist der Arbeitnehmer innerhalb eines Urlaubsjahres weniger als 12 Monate im Betrieb tätig, so steht ihm während der ersten 6 Monate der Betriebszugehörigkeit für jeden vollen, für die Zeit danach für jeden angefangenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs zu.

Ist ein Arbeitsverhältnis auf 6 Monate oder kürzer befristet, so steht dem Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat 1/12 des Jahresurlaubs zu. Halbe Tage werden hierbei nach oben aufgerundet.

Wird einem Arbeitnehmer fristlos gekündigt, so gilt der über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus gewährte Urlaub als Gehalts- bzw. Lohnvorschuß, der zurückzuerstatten ist und bei der Endabrechnung einbehalten werden kann. Das gleiche gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vertragsbruch seitens des Arbeitnehmers.

Der Urlaubsanspruch erlischt am 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres, sofern er nicht vorher vergeblich schriftlich geltend gemacht wurde. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem anderen Arbeitgeber Urlaub erhalten hat.

 

2.

Der Urlaub soll zusammenhängend genommen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so soll einer der Urlaubsteile mindestens 15 aufeinanderfolgende Arbeitstage umfassen.

Die zeitliche Festlegung des Urlaubs soll möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers erfolgen.

Der Urlaub ist im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Besteht diese Möglichkeit nicht, so ist er abzugelten. Im übrigen ist eine Urlaubsabgeltung unzulässig.

Der Anspruch auf Abgeltung noch nicht gewährten Urlaubs beschränkt sich bei Arbeitnehmern, denen fristlos gekündigt worden ist oder die ihr Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch beendet haben, auf den ihnen nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub.

Während es Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt ausführen. Bei Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt, soweit er den gesetzlichen Entgeltanspruch übersteigt. Zuviel empfangenes Urlaubsentgelt ist zurückzuzahlen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch eine Arbeitunfähigkeitsbescheinigung des Arztes oder der Krankenkasse nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Erkrankung zu unterrichten und hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Er hat sich nach Ablauf der ursprünglichen Urlaubsdauer oder, falls die Krankheit länger andauert, nach Beendigung der Krankheit dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen, wenn nichts anderes vereinbart ist.

 

3.

Die Dauer des Jahresurlaubs beträgt für Arbeitnehmer in den Jahren 1994, 1994, 1996:

30 Arbeitstage

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres. Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis Freitag, die nicht gesetzliche Feiertage sind.

Schwerbehinderte erhalten einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zusatzurlaub. Der Urlaub für Jugendliche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit dieser Tarifvertrag keine günstigere Regelung vorsieht.

Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger ein Kur- oder Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Zeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden. Dies gilt nicht für Kur- und Heilverfahren, durch die die übliche Gestaltung eines Erholungsurlaubs nicht erheblich beeinträchtigt wird. Es gilt ferner nicht für Kuren gem. § 1305 der Reichsversicherungsordnung, § 84 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 97 des Reichsknappschaftsgesetzes.

Beim Ausscheiden ist dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den für das laufende Urlaubsjahr gewährten Urlaub zu erteilen.

 

4.

Das Urlaubsentgelt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; es bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten abgerechneten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Das gilt auch, wenn der Arbeitsverdienst ganz oder teilweise neben einem Fixum oder Gehalt in der Zahlung einer Provision besteht. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist vor Antritt seines Urlaubs ein Vorschuß in angemessener Höhe als Urlaubsentgelt zu leisten, wenn der Gehalts-/Lohnzahlungstermin in den Urlaub fällt.

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