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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Hessen, 04.07.1997 (AVE ... / § 15 Arbeitsversäumnis, Freistellung, Tod

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Der Anspruch auf Vergütung für zeitweiliges Arbeitsversäumnis eines vorübergehend an der Arbeit verhinderten Arbeitnehmers regelt sich in Erläuterung der gesetzlichen Bestimmung wie folgt:

 

1.

Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

Bei Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, ist unverzüglich eine Bescheinigung vorzulegen, aus der die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer ersichtlich sind.

 

Ferner ist während der Krankheit auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Fortdauer und bei Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Wird ohne wichtigen Grund die Benachrichtigung bzw. die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung trotz Aufforderung unterlassen, kann der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fristlos lösen.

 

Der Arbeitgeber kann auf seine Kosten die Vorlage einer Bescheinigung des vertrauensärztlichen Dienstes verlangen.

 

2.

Bei durch Krankheit oder Unfall verursachter unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erhalten die Arbeitnehmer ihre Bezüge für die Dauer von 6 Wochen.

 

Für den in Satz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin das ihm/ihr bei der für ihn/sie maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen davon sind Mehrarbeitszuschläge.

 

Für die ersten 4 Wochen der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber wird gemäß der gesetzlichen Regelung Krankengeld durch die Krankenversicherung gezahlt. Die Betriebe bezahlen als Beihilfe den Ausgleich zwischen Krankengeld und voller Entgeltfortzahlung.

 

Diese Regelung tritt ab 1.7.1997 in Kraft. Insoweit die Firmen schon 100% Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unter Vorbehalt geleistet haben, kann eine Rückforderung nicht erfolgen. Ebenfalls scheidet eine Nachforderung aus (falls eine Firma lediglich 80% Entgeltfortzahlung geleistet hat).

 

Das gleiche gilt während eines bewilligten Heilverfahrens oder einer Genesungskur, wenn von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger die Kosten voll übernommen werden.

 

Die Entgeltfortzahlung kann sich auf eine Schonungszeit im Anschluß an ein Heilverfahren oder eine Genesungskur erstrecken, wenn die Entgeltfortzahlung für 6 Wochen/42 Kalendertage noch nicht erfüllt ist. Dies gilt sinngemäß für gewerbliche Arbeitnehmer, soweit für die Dauer einer Schonungszeit im Anschluß an ein Heilverfahren oder eine Genesungskur die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen wird.

 

3.

Über die in Ziff. 2 hinausgehende Zeit wird Arbeitnehmern mit einem Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung unter den gleichen Bedingungen der Unterschiedsbetrag zwischen Krankengeld und Nettoentgelt nach folgender Staffelung gezahlt:

bei mehr als 3jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 1 Monat,
bei mehr als 5jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 3 Monaten,
bei mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 4 Monaten,
bei mehr als 15jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 5 Monaten,
bei mehr als 20jähriger Betriebszugehörigkeit bis zu 6 Monaten.
 

4.

Arbeitnehmer, deren Bruttoentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Krankengeldanspruch, der sich aus dem höchsten Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt, und 90% ihres Nettoentgelts unter gleichen Bedingungen und nach der Staffelung der Ziffer 3.

 

Bei Angestellten, die kein Krankengeld beziehen, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen Ortskrankenkasse maßgebend. Die Leistungen sind bis zur Höchstdauer einmal im Kalenderjahr zu erbringen.

 

5.

Arbeitnehmer sind ohne Abzug und ohne Anrechnung auf den Urlaub in folgenden Fällen von der Arbeit freizustellen:

a) beim Tode des Ehegatten 3 Arbeitstage
b) bei eigener Eheschließung, bei Niederkunft der Ehefrau, beim Tode der Kinder, Eltern, Schwiegereltern, bei Umzug mit eigenem Hausstand im ungekündigten Arbeitsverhältnis einmal im Kalenderjahr 2 Arbeitstage
c) bei Eheschließung der Kinder bei eigenem 25jährigem, 40jährigem und 50jährigem Betriebjubiläum[1], bei eigener silberner Hochzeit, beim Tode von Geschwistern, Schwiegersöhnen, Schwiegertöchtern und Großeltern 1 Arbeitstag
d) bei Ladung vor Gerichten und Behörden im erforderlichen Umfange. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts entfällt, soweit ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen (z.B. Zeugengebühr) besteht.
e) Arbeitnehmern, die öffentliche Ehrenämter bekleiden, ist hierfür die erforderliche Freistellung zu geben. Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts entfällt, soweit ein Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Kassen besteht.
f) Den gewählten Tarifkommissionsmitgliedern sowie d...

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