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Mantel-TV, Groß- u. Außenhandel, Bayern, 08.05.2023 (AVE ... / § 8 Regelmäßige Arbeitszeit

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1.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich ausschließlich der Pausen höchstens 38,5 Stunden. Die Arbeitszeit verteilt sich auf höchstens 5 Wochentage. Der Samstag ist arbeitsfrei.

 

2.

Eine von Ziffer 1 abweichende Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen zulässig. In Betrieben mit Betriebsrat ist sie im Voraus durch Betriebsvereinbarung zu regeln. In Betrieben ohne Betriebsrat ist im Voraus zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

Innerhalb eines Verteilzeitraums (bis maximal 52 Wochen) muss die Wochenarbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigten im Durchschnitt 38,5 Stunden und bei Teilzeitbeschäftigten im Durchschnitt der individuellen vertraglichen Wochenarbeitszeit betragen.

Die Ankündigungsfrist für Beschäftigte beträgt mindestens vier Wochen.

In Ausnahmefällen kann die Ankündigungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden, in Betrieben mit Betriebsrat durch freiwillige Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch einvernehmliche Einzelvereinbarung. Bei Vollzeitbeschäftigten darf die tägliche Mindestarbeitszeit von vier Stunden nicht unterschritten werden; arbeitsfreie Tage sind zulässig.

 

3.

Die regelmäßige Arbeitszeit des Wach- und Pfortenpersonals beträgt 43,5 Stunden in der Woche bzw. 87 Stunden in der Doppelwoche einschließlich der Pausen. Wach- und Pfortenpersonal, das auch an den Samstagen und Sonntagen Dienst leistet, hat in der darauffolgenden Kalenderwoche Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.

 

4.

An Samstagen kann in Ausnahmefällen Jourdienst bis zu 25% der Belegschaft eingerichtet werden. Im Bereich des pharmazeutischen Großhandels und von Versorgungsbetrieben kann bei Epidemien und Katastrophenfällen gearbeitet werden. In diesen Fällen kann die an Samstagen gel...

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