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Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, 05.06.1997, i.d.F. vom 02.09.1998 (AVE-Anfang: 01.09.1998; AVE-Ende: 30.06.1999)

Nummer: 20002.019

Klassifizierung: Mantel-TV

Fachbereich: Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 05. Juni 1997

Vorgänger: 20002.017

Nachfolger: 20002.021

AVE
AVE Anfang 01. September 1998
AVE Ende 30. Juni 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 76 vom 23. April 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

vom 24. März 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern

der Manteltarifvertrag nebst Protokollnotiz vom 5. Juni 1997 für das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe in Bayern in der Fassung der Vereinbarung vom 2. September 1998

mit Wirkung vom 1. September 1998

mit den unten stehenden Einschränkungen und dem unten stehenden Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

Von der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags werden § 5 Abs. I Satz 5 und § 6 Abs. II Satz 2 sowie § 13 Abs. II Satz 1 ausgenommen.

Bei der Anwendung des § 11 Abs. V bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz unberührt.

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Vorschriften in anderer Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

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