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Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, ... / § 9 Arbeit an Feiertagen

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I.

Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertages (= Montag bis Freitag) ausfällt, ist zu bezahlen.

 

II.

Als Ausgleich für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag ist in den folgenden 5 Wochen oder im Anschluß an den Urlaub ein freier Tag zu gewähren. Umsatzbeteiligte erhalten dafür eine Vergütung wie beim Urlaub (§ 11 Absatz VII), jedoch ohne Urlaubsgeld.

 

III.

Der Anspruch nach Absatz II besteht auch, wenn der Wochenfeiertag auf einen freien Tag (§ 10) oder auf einen ständigen Betriebsruhetag fällt.

 

IV.

Arbeitnehmer, die insbesondere wegen der durch den Feiertag bedingten Mehrarbeit zur Aushilfe eingestellt sind, haben die vorbezeichneten Ansprüche nicht.

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