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Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, ... / § 13 Anspruch bei Krankheit

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I.

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen.

 

II.

Der Arbeitnehmer erhält in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung 80%, ab dem 7. Monat der Beschäftigung 100% Entgeltfortzahlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (inklusive Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge) der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Bei Arbeitnehmern, die erst kürzere Zeit im Betrieb sind, richtet sich die Entgeltfortzahlung nach dem Durchschnitt des Arbeitsentgelts der Beschäftigungszeit im Betrieb.

Für Umsatzbeteiligte wird dabei das Arbeitsentgelt wie das Urlaubsentgelt (siehe § 11 Absatz VI) berechnet.

Beträgt die Entgeltfortzahlung 80%, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber bis zum 3. Tag nach Ende der Arbeitsunfähigkeit verlangen, daß ihm von je 5 Tagen Arbeitsunfähigkeit der erste Tag auf den Erholungsurlaub gemäß § 11 Absatz I angerechnet wird.

 

III.

Für eine vom Sozialleistungsträger bewilligte Vorbeugungs-, Heil- oder Genesungskur sowie bei Betriebsunfällen im Sinne des SGB gilt die Regelung des Absatzes II für die Dauer von 6 Wochen.

 

IV.

Alle Arbeitnehmer haben Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder den Zeitpunkt des Beginns einer Heilmaßnahme unverzüglich beim Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten anzuzeigen sowie Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer innerhalb 3 Kalendertagen nachzuweisen. Der Nachweis ist für die Dauer der Krankheit zu führen. Werden Anzeige oder Nachweis grob fahrlässig nicht erbracht, so gilt dies nach einmaliger Abmahnung als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB. Dem Arbeitnehmer ist der Kün...

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