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Mantel-TV, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Bayern, ... / § 12 Weihnachtsgeld

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I.

Arbeitnehmer, die am 30. November und seit Januar des laufenden Jahres als Vollzeitbeschäftigte in ungekündigter Stellung ununterbrochen im selben Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, erhalten spätestens im Dezember des jeweiligen Jahres ein Weihnachtsgeld

von 50% der tariflich vorgesehenen Vergütung.

Derselbe Anspruch steht Arbeitnehmern zu, die im Anschluß an die Ausbildungszeit vom Betrieb übernommen werden oder die nach Ableistung des Grundwehrdienstes/Ersatzdienstes in den Betrieb zurückkehren.

 

II.

Das Weihnachtsgeld für die Jugendlichen und Auszubildenden beträgt

50% der tariflich vorgesehenen Vergütung.

 

III.

Teilzeitbeschäftigte erhalten dieses Weihnachtsgeld anteilig im Verhältnis zu ihrer Beschäftigungszeit.

 

IV.

Befristet Beschäftigte, die insgesamt länger als 11 Monate im Betrieb beschäftigt sind und diese Beschäftigung nicht länger als ein Jahr unterbrochen haben, erhalten das Weihnachtsgeld zeitanteilig zu ihrer Beschäftigung im jeweiligen Auszahlungsjahr.

 

V.

Bei Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs erhält der Arbeitnehmer, sofern er die Voraussetzungen des Absatzes I erfüllt, für jeden angefangenen Monat seiner Tätigkeit bis zum Antritt des Erziehungsurlaubs 1/12 des Weihnachtsgeldes.

 

VI.

Scheidet ein Arbeitnehmer bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres aus, kann der Arbeitgeber bis auf 200,- DM das Weihnachtsgeld kürzen oder zurückfordern.

 

VII.

Arbeitnehmer, die mehr als 9 Monate im Kalenderjahr arbeitsunfähig erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Dies gilt nicht für Zeiten aufgrund Betriebsunfällen im Sinne des SGB VII.

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