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Mantel-TV für Bodenverkehrsdienstleistungen, Bodenverkeh ... / § 22 Arbeitsunfähigkeit

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(1) Im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ("Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung") spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag (Ende der Frist) vorzulegen.

 

(2) In begründeten Einzelfällen ist der Arbeitgeber berechtigt, auch schon ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen, die sodann am darauffolgenden Arbeitstag (Ende der Frist) dem Arbeitgeber zugehen muss.

 

(3) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, so ist der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber dies unverzüglich anzuzeigen. Die Folgebescheinigung muss spätestens drei Arbeitstage nach Ablauf der Vorbescheinigung (Ende der Frist) beim Arbeitgeber eingehen.

 

(4) Zur Wahrung der Fristen nach Abs. 1-3 ist die Übermittlung einer elektronischen Kopie (z.B. per E-Mail oder per Fax) am letzten Tag der Frist oder die Absendung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am letzten Tag der Frist (Poststempel des auf das Fristende folgenden Arbeitstages der Post genügt als Nachweis) ausreichend. Bei Übermittlung einer elektronischen Kopie ist das Original unverzüglich nachzureichen.

 

(5) Die Melde- und Anzeigepflicht des Beschäftigten besteht unabhängig von der Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers.

 

(6) Wird ein Beschäftigter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden[1] trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der B...

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