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Mantel-TV für Bodenverkehrsdienstleistungen, Bodenverkeh ... / § 20 Urlaubsdauer

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(1) Der Urlaubsanspruch beträgt je Kalenderjahr bei Verteilung der Regelarbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche

(a) in den ersten 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 25 Arbeitstage
(b) nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit 26 Arbeitstage
(c) nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit 27 Arbeitstage
(d) nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit 28 Arbeitstage
(e) nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit 29 Arbeitstage
(f) nach 25 Jahren Betriebszugehörigkeit 30 Arbeitstage.

Die Steigerung des Urlaubsanspruchs erfolgt mit Wirkung des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Betriebszugehörigkeit vollendet wird.

Bei einer anderen Verteilung der Regelarbeitszeit als auf 5 Tage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

 

(2) Bei Beginn der Beschäftigung beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, wobei Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet werden. Von früheren Arbeitgebern im Sinne des Bundesurlaubsgesetzes bereits zuvor gewährter Urlaub wird auf den Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber angerechnet. Insoweit gilt die gesetzliche Regelung.

 

(3) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, wobei Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufgerundet werden. Soweit der Beschäftigte nach Erfüllung der Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist mindestens der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu gewähren.

 

(4) Wenn für jeweils 30 Tage pro Kalenderjahr kein Anspruch auf Vergütung gemäß § 13 wegen geset...

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