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Mantel-TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Teile von ... / § 10 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung

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(1) In Abänderung von § 616 BGB wird der/die Auszubildende nur aus den folgenden Anlässen und in dem nachstehend ausgewiesenen Umfang unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung von der Ausbildung freigestellt:

a) bei der Eheschließung des/der Auszubildenden 2 Tage
b) beim Tode des Ehepartners/der Ehepartnerin, des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin in häuslicher Gemeinschaft oder eines Kindes 2 Tage
c) beim Tode der Eltern oder Geschwister 1 Tag
d) beim versetzungsbedingten Umzug 1 Tag
 

(2) Für Angelegenheiten, die nicht außerhalb der Ausbildungszeit erledigt werden können, wird der/die Auszubildende unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit in folgenden Fällen freigestellt:

 

a)

zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder üblicherweise Entgeltausfall erstattet wird;

 

b)

bei ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, jedoch insgesamt höchstens 8 Stunden innerhalb von 3 Monaten;

 

c)

zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit diese im betrieblichen Interesse liegen;

 

d)

zur Teilnahme an der Beisetzung von Angehörigen der Arbeitsstelle, wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen;

 

e)

wenn der/die Auszubildende von einem Gericht oder einer Behörde aufgefordert wird zu erscheinen; der Ausbildungsvergütungsanspruch entfällt, wenn der/die Auszubildende Anspruch auf eine Entschädigung wegen des Verdienstausfalles hat oder in eigener Sache oder als Partei in einem Prozess oder im Verwaltungsverfahren geladen wurde.

 

(3) Der/die Auszubildende hat rechtzeitig vorher beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin um Befreiung von der Ausbildung nachzusuchen. Ist dieses nicht möglich, so ist spätestens zum Beginn des nachf...

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