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Mantel-TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Nordrhein- ... / § 5 Freistellung

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(1) Auszubildende sind im Rahmen der Ausbildungszeit zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht und zur Teilnahme an über- und außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen, einschließlich der erforderlichen Wegezeiten von und zum Betrieb freizustellen.

 

(2) Wenn aus zwingenden technischen oder personellen Gründen die Fertigkeitsprüfungen bei den Gesellen- oder Zwischenprüfungen an einem Sonntag durchgeführt werden müssen, so erhalten Auszubildende dafür in der dem Prüfungstag vorausgehenden oder folgenden Woche einen Arbeitstag Ersatzfreizeit.

 

(3) Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber darf Auszubildende an Tagen mit Berufsschulunterricht nicht beschäftigen

 

a)

wenn eine Ausbildungszeit von zusammenhängenden 2 Stunden im Rahmen der nach § 3 festgelegten Ausbildungszeit nicht möglich ist

 

b)

an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche

 

c)

in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.

 

(4) Auf die Ausbildungszeit werden angerechnet

 

a)

Berufsschultage nach § 3b mit acht Stunden

 

b)

Berufsschulwochen nach Abs. 3c gemäß der regelmäßigen tarifvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit

 

c)

Im Übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen.

 

(5) Eine Minderung der Ausbildungsvergütung tritt in den Fällen des § 5 nicht ein.

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