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Mantel-TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Bayern, 01 ... / Informationen über diesen Tarifvertrag

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Mantel-TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Bayern, 01.12.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1994; AVE-Ende: 31.12.1998)

Nummer: 21401.133

Klassifizierung: Mantel-TV für Auszubildende

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 01. Dezember 1993

Nachfolger: 21408.006

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1994
AVE Ende 31. Dezember 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 160 vom 25. August 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

vom 19. Juli 1994

1.

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern der nachfolgende Tarifvertrag, nämlich

der Manteltarifvertrag für die Auszubildenden des Friseurhandwerks in Bayern vom 1. Dezember 1993

mit Wirkung vom 1. Juli 1994

mit dem weiter unten stehenden Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.

2. Soweit Bestimmungen des Manteltarifvertrages auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind.
5.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgendem Hinweis:

Bei der Anwendung

  1. des § 11 Absatz 5 des Manteltarifvertrages bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub unberührt und
  2. des § 11 Absatz 7 des Manteltarifvertrages bleibt der Anspruch auf das Urlaubsentgelt für den gesetzlichen Mindesturlaub erhalten.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

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