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Mantel-TV, Friseurhandwerk, Teile von Niedersachsen, 29. ... / § 6a Arbeitszeitkonto

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(1) Der Arbeitgeber kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Einführung und den Widerruf eines Arbeitszeitkontos schriftlich vereinbaren.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, sind die örtlichen Vertreter der tarifschließenden Parteien hinzuzuziehen.

 

(2) Über das Arbeitszeitkonto verfügt der/die Arbeitnehmer/in entsprechend den nachfolgenden Absätzen.

 

(3) Die regelmäßige Arbeitszeit, einschließlich der Arbeitsbereitschaft aber ausschließlich der Pausen beträgt 38 Stunden in der Woche.

 

(4) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 42 Stunden (183 Stunden monatlich).

 

(5)

 

a)

Die Zeit ab der geleisteten 39. Stunde der Woche bis einschließlich der 42. Stunde der Woche kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin wahlweise dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden oder mit 1/165 des Monatslohnes pro Stunde abgegolten werden.

 

b)

Zeiten, die bereits auf dem Arbeitszeitkonto angesammelt wurden, können nachträglich nicht abgegolten werden.

 

c)

Es dürfen maximal zwölf Stunden pro Monat, höchstens 20 Stunden im Kalendervierteljahr abgegolten werden.

 

(6) Auf dem Arbeitszeitkonto können maximal 114 Stunden angesammelt werden.

 

(7) Bei Anwendung dieses Paragraphen gilt § 7 mit folgenden Änderungen:

 

a)

§ 7 Absatz 7 entfällt.

 

b)

Mehrarbeit ab der sechsten Stunde wöchentlich wird mit einem Faktor von 1,5 berechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

 

(8) Den Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto muß der/die Arbeitnehmer/in schriftlich beantragen. Dabei müssen folgende Fristen eingehalten werden:

a) 4 bis 8 Stunden 3 Arbeitstage vorher,
b) 9 bis 38 Stunden 2 Wochen vorher,
c) 39 bis 76 Stunden 3 Wochen vorher,
d) 77 bis 114 Stunden 4 Wochen vorher.

Für die Berechnung des Entgeltes während des Zeitausgleichs gilt § 9 ...

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