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Mantel-TV, Friseurhandwerk, Teile von Niedersachsen, 27. ... / § 7 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

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(1) Mehrarbeit ist die über § 6 Absatz 1 hinausgehende Wochenarbeitszeit. Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist mit dem auf die Stunde entfallenden Teil des Monatsentgelts zu vergüten.

Der auf die Stunde entfallende Teil des Monatsentgelts beträgt bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden 1/165 des Monatsentgelts.

 

(2) Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit wird nur vergütet, wenn sie durch den Anordnungsberechtigten angeordnet worden ist.

 

(3) Für die Berechnung des Zuschlages für Mehrarbeit gilt jede angefangene Viertelstunde als geleistete Viertelstunde. Mehrarbeit wird im Rahmen der wöchentlichen Arbeitsleistung ermittelt.

 

(4) Als Nachtarbeit gilt die in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit.

 

(5) Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit; sie darf nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geleistet werden.

 

(6) Sofern die betrieblichen Belange es zulassen, kann auf Wunsch des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin die Mehrarbeit innerhalb von 4 Wochen durch zusammenhängenden Freizeitausgleich abgegolten werden.

 

(7) Die Zuschläge betragen je Stunde für

a) Mehrarbeit bis zu fünf Stunden wöchentlich 30 %
  über 5 Stunden wöchentlich 50 %
b) Nachtarbeit 100 %
c) Sonntagsarbeit 50 %
d)

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen,

auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie an Ostersonntag und Pfingstsonntag
100 %
 

(8) Beim Zusammentreffen verschiedener Zuschläge nach Buchstabe a) oder b) mit Buchstabe c) oder d) werden diese nebeneinander gezahlt.

 

(9) Die Zuschläge sind auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit durch Freizeitausgleich abgegolten wird.

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