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Mantel-TV, Elektrotechnische Handwerke, Baden-Württember ... / ANLAGE 1

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§ 5A Gruppeneinteilung

Es werden folgende Gruppen von Beschäftigten gebildet:

 

1.

Obermonteure

 

Obermonteur ist der vom Arbeitgeber infolge seiner überdurchschnittlichen Leistungen dazu berufene Monteur. Die Berufung erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

 

2.

Selbständige Monteure

- selbständige Facharbeiter/innen -

 

a)

Selbständige Monteure - selbständige Facharbeiter/innen - müssen eine Lehrzeit und eine Gesellenprüfung im jeweiligen Elektrohandwerk (Elektroinstallation, Radio- und Fernsehtechnik, Elektromaschinenbau, Elektro- und Fernmeldemechanik) mit Erfolg beendet haben und ferner nach Abschluss der Lehre eine ununterbrochene praktische Tätigkeit in ihrem Beruf von mindestens vier Jahren nachweisen können. Sie müssen in der Lage sein, alle einschlägigen Arbeiten fachgemäß in angemessener Zeit ohne häufige Kontrollen auszuführen.

 

b)

Die Berufung zum selbständigen Monteur - selbständigen/r Facharbeiter/in -erfolgt nach den Leistungen durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat.

 

c)

Sollten Monteure mit mehr als vier Gesellenjahren länger als vier Monate innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) mit selbständigen Arbeiten beschäftigt sein, so müssen sie in die Gruppe der selbständigen Monteure eingruppiert werden.

 

d)

Die Tätigkeit als selbständiger Monteur - selbständige/r Facharbeiter/in - begründet beim Wechsel des Arbeitsverhältnisses keine Anerkennung als solcher im neuen Arbeitsverhältnis. Die Anerkennung muß beim Eintritt ausdrücklich vereinbart werden.

 

3.

Monteure - sonstige Facharbeiter/innen -

 

a)

Monteure - sonstige Facharbeiter/innen - müssen die Gesellenprüfung in einem der Elektrohandwerke (siehe unter 2a) mit Erfolg abgelegt haben.

 

b)

Wird die Gesellenprüfung vor Ablauf der Lehrzeit mit Erfolg abgelegt, so ist der Prüfling ohne Rücksicht auf die weitere Da...

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