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Mantel-TV, Elektrotechnische Handwerke, Baden-Württember ... / § 9 Zuschlagspflichtige Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

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9.1

Zuschlagspflichtige Mehrarbeit liegt vor, wenn Beschäftigte mehr als die tarifliche regelmäßige tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit arbeiten.

9.1.1

Entsprechend der gewählten Form der Arbeitszeitregelung (gemäß § 7) beträgt

 

die tägliche Arbeitszeit

 

ab 1.7.1991 7,4 Stunden oder 8 Stunden

 

die wöchentliche Arbeitszeit

 

ab 1.7.1991 37 Stunden oder 40 Stunden.

9.1.2 Dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrarbeit vor oder nach der festgesetzten Normalarbeitszeit geleistet wird.
 

9.2

Von Beschäftigten nicht verschuldete - bezahlte und nicht bezahlte - Ausfallstunden werden bei der Feststellung der wöchentlichen Arbeitszeit mitgezählt.

 

9.3

Bei der Feststellung, ob wöchentlich mehr als 10 Mehrarbeitsstunden nach § 10.1.1 geleistet wurden, dürfen die Mehrarbeitsstunden, die bereits nach §§ 10.1.3 und 10.1.4 mit einem 50 %igen Zuschlag zu vergüten sind, nicht in Abzug gebracht werden.

 

9.4

Zuschlagspflichtige Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit.

 

9.5

Zuschlagspflichtige Spätarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach 12.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet.

 

9.6

Zuschlagspflichtige Sonntags- und Feiertagsarbeit ist jede an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

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