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Mantel-TV, Elektrotechnische Handwerke, Baden-Württember ... / § 16 Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

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16.1.1

In Krankheitsfällen ist der/die Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

 

Dauert die Krankheit länger als 3 Tage, ist der/die Beschäftigte verpflichtet, spätestens am 4. Tag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen und dem Arbeitgeber zu übersenden.

 

16.1.2

In Betrieben, die nach den Bestimmungen des Lohnfortzahlungsgesetzes einen Erstattungsanspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse haben, muß der/die gewerbliche Beschäftigte die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Tag ab bescheinigen lassen, soweit die Krankenkasse dies fordert (§ 10 LFZG).

 

16.2

In Krankheitsfällen und während einer von Trägem der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde, der Kriegsopferversorgung oder eines sonstigen Sozialleistungsträgers bewilligten Vorbeugungs-, Heil-, Genesungs- oder Erholungskur oder während einer ärztlich verordneten Schonzeit, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten drei abgerechneten Monate bis zur Dauer von 6 Wochen weiterzuzahlen.

 

Das durchschnittliche Monatseinkommen errechnet sich aus dem Gesamtverdienst in dem betreffenden Zeitraum einschließlich aller Zulagen und sonstigen Zuschläge, jedoch ohne Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Auslösung, Krankengeldzuschüsse und ähnliche Zahlungen sowie einmalige Zuwendungen, geteilt durch die Zahl der bezahlten Stunden ohne Mehrarbeitsstunden.

 

16.3

Beschäftigte nach fünfjähriger Tätigkeit im selben Betrieb erhalten über die Frist nach § 16 hinaus für einen weiteren Monat, Beschäftigte mit mindestens zehnjähriger Tätigkeit im selben Betrieb für einen weiteren Monat als Zuschuß zum Krankengeld die Differenz zwischen dem Krankengeld und 100% der monatlichen Nettobezüge.

 

Protokollnotiz:

Sollte hinsichtlich der Höhe des Krankengeldes durch wesentliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen eine Veränderung eintreten, so ist über § 16.3 neu zu verhandeln.

 

16.4

Anspruch auf die Leistungen nach § 16.3 besteht nur einmal im Kalenderjahr, ausgenommen bei Betriebsunfällen.

 

16.5

Bei Berechnung der Betriebszugehörigkeit werden alle im Betrieb verbrachten Zeiten angerechnet, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht insgesamt länger als zwei Jahre unterbrochen war.

 

16.6

Bei nicht krankenversicherungspflichtigen Beschäftigten sind für die Zuschußberechnung die Krankengeldhöchstsätze für Versicherungspflichtige zugrunde zu legen. Maßgebend sind die Sätze der für den Betrieb zuständigen Krankenkasse.

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