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Mantel-TV, Elektrotechnische Handwerke, Baden-Württember ... / § 11 Lohn- und Gehaltszahlung

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11.1

Der Abrechnungszeitraum für Lohn und Gehalt beträgt einen Monat.

 

Für gewerbliche Beschäftigte kann durch Betriebsvereinbarung ein kürzerer Lohnabrechnungszeitraum (eine oder mehrere Wochen, höchstens aber vier Wochen) vereinbart werden.

 

11.2

Bei monatlicher und mehrwöchiger Abrechnung müssen für die gewerblichen Beschäftigten Abschlagszahlungen vorgenommen werden, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung mit dem Betriebsrat getroffen, wird. Die Höhe der Abschlagszählungen darf 90 Prozent des voraussichtlichen Nettolohnes nicht unterschreiten und muß dem/der gewerblichen Beschäftigten um den 25. des laufenden Monats zur Verfügung stehen.

 

11.3.1

Die Lohn- und Gehaltszahlung erfolgt in bar während der Arbeitszeit an einem Arbeitstag mit Ausnahme des Samstags.

 

Sie muß in der Regel spätestens zwei Stunden vor Arbeitsschluss beendet sein.

 

Fällt der Tag der Lohn- und Gehaltszahlung auf einen arbeitsfreien Tag, so erfolgt die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag. Für kaufmännische und technische Beschäftigte sowie Beschäftigte in Meisterfunktion muß das Gehalt spätestens am Monatsende zur Verfügung stehen.

 

11.3.2

Durch Betriebsvereinbarung kann auch bargeldlose Zahlung eingeführt werden.

 

Bargeldlose Zahlung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgen, d. h. die fehlende Zustimmung des Betriebsrats kann nicht durch einen Spruch der Einigungsstelle ersetzt werden.

 

Ist bargeldlose Lohn- oder Gehaltszahlung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart, so trägt der Arbeitgeber die Kosten der Kontoeröffnungsgebühr für das Konto jedes/jeder Beschäftigten.

 

11.4

Die Abrechnung muß schriftlich erfolgen. Aus ihr müssen unter anderem ersichtlich sein:

11.4.1

bei gewerblichen Beschäftigten:

11.4.1.1 bei Beschäftigten im Zeitlohn die Lohngruppe, die Lohnstunden und...

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