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Mantel-TV, Elektrotechnische Handwerke, Baden-Württember ... / § 10 Höhe der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Spät-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

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10.1

Mehrarbeit während der Tagesarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr:

10.1.1
für die ersten 10 Mehrarbeitsstunden in der Woche 25%
10.1.2
für die weiteren Mehrarbeitsstunden in der Woche 50%
10.1.3
für die dritte und jede weitere tägliche Mehrarbeitsstunde, die vor oder nach der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit geleistet wird 50%
10.1.4
für Mehrarbeitsstunden an Samstagen nach 12.00 Uhr 50%
 

10.2

Dauert die tägliche Mehrarbeit länger als 2 Stunden, so ist

 

eine viertelstündige Pause einzulegen, die bezahlt wird.

 

10.3

Mehrarbeit während der Nachtarbeitszeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr 50%
 

10.4

Für jede Spätarbeitsstunde zwischen 12.00 Uhr und 19.00 Uhr wird ein Zuschlag von 20%
bezahlt.  
 

10.5

Für jede Nachtarbeitsstunde zwischen 19. 00 Uhr und 6.00 Uhr wird ein Zuschlag von 30%
bezahlt,  
für Nachtarbeit, die im Anschluß an die Tagesarbeit in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr geleistet wird 50%
 

10.6

Arbeit an Sonntagen und lohnzahlungspflichtigen Feiertagen:

10.6.1
für Arbeit an Sonntagen sowie am 24. und 31.12., soweit diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, ab 12.00 Uhr 50%
10.6.2
für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßig arbeitsfreien Werktag oder Sonntag fallen, ausgenommen Ostersonntag, Pfingstsonntag oder Weihnachtsfeiertage 100%
10.6.3
für Arbeit an lohnzahlungspflichtigen Feiertagen, die auf einen betrieblich regelmäßigen Arbeitstag fallen, sowie am Ostersonntag, Pfingstsonntag oder an den Weihnachtsfeiertagen 150%
10.6.4 Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen besteht nur, soweit tatsächlich Arbeitszeit ausfällt.
 

10.7

Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu bezahlen, jedoch wird bei Nachtarbeit an S...

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