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Mantel-TV, Elektrohandwerk, Niedersachsen, 07.03.1994 (A ... / § 9 Entlohnung/Gehalt

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1.

Die Tariflöhne/Gehälter sind Mindestentgelte, soweit keine Regelung nach Ziffer 5 getroffen ist. Der/das Lohn/Gehalt ist grundsätzlich nach wirklich geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen, soweit in diesem Tarifvertrag, insbesondere in den §§ 6 und 7, nichts anderes bestimmt wird. Für die Lohn-/Gehaltsregelung gilt der jeweilige Lohn-/Gehaltstarifvertrag.

 

2.

Leistungszulagen sollen bei Arbeitnehmern mit überdurchschnittlichen Leistungen im Einzelarbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden. Die Leistungszulage ist in Prozenten vom Ecklohn oder in einem absoluten Betrag festzulegen. Sämtliche Leistungszulagen können unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Fristen gekündigt werden.

 

3.

In Betrieben, deren Inhaber nicht die Meisterprüfung abgelegt hat oder nicht im Besitz der Befugnis zur Ausbildung von Lehrlingen ist, erhalten die Gesellen mit Meisterprüfung, die als Konzessionsträger beschäftigt werden und damit die Verantwortung für die Ausbildung der Lehrlinge haben, einen Aufschlag von 33⅓ % auf den tariflichen Gesellenlohn.

Das Arbeitsverhältnis dieser Arbeitnehmer ist nur nach einer beiderseitigen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende lösbar.

 

4.

Bei Akkordarbeit sollen die Akkordsätze vor Beginn der Arbeit schriftlich vereinbart werden. Hierbei sollen die Verdienste im Durchschnitt mindestens 15% über dem Zeitlohn liegen. Erreicht ein einzelner Arbeitnehmer im Akkord nicht mindestens den üblichen Stundenlohn nach dem Lohntarifvertrag und hat er nicht nachweisbar mit seiner Arbeitsleistung zurückgehalten, so erhält er mindestens für jede geleistete Stunde den ihm zustehenden Tariflohn.

 

5.

Die Lohn-/Gehaltszahlung erfolgt zu den im Betrieb üblichen Terminen. Bei einer Änderung dieser Termine oder der Lohnzahlungsart hat die gesetzliche Betriebsvertr...

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